Haftung oder Nichthaftung - das ist HIER die Frage

 

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Vom Kaffee in der PC-Tastatur, über Beschädigungen des Geschäftsfahrzeugs bis hin zum Auslösen eines Fehlalarms. Fälle, in denen Arbeitnehmer einen Schaden verursachen, gibt es häufiger als man denkt. Zu hohe Arbeitsbelastung, Übereifer, Alkoholmissbrauch oder einfach Unachtsamkeit führen schnell zu hohen Schadensposten.
 
Spätestens dann stellt sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen die Frage:

Wer haftet eigentlich, wenn der Arbeitnehmer Fehler bei der Arbeit macht?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter den Arbeitgeber oder einen Dritten (z. B. einen Kunden) geschädigt hat. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Wurde der Schaden fahrlässig verursacht, spielt zudem der Grad der Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle.

Die Dritthaftung

Nimmt ein Außendienstler z. B. Ware eines Kunden entgegen, lagert diese im Auto und vergisst dann das Fahrzeug abzuschließen, haftet er im Falle des Diebstahls dem Kunden gegenüber in voller Höhe. Allerdings lässt die Rechtsprechung hier Milde walten. Der Arbeitnehmer kann sich an den Arbeitgeber wenden und Freistellung von der Haftung verlangen. In welcher Höhe, hängt dann vom Grad seines Verschuldens ab. Trägt der Arbeitgeber eine Mitschuld an der Drittschädigung, z. B. weil seit langem bekannt ist, dass die Schließanlage des Fahrzeugs nicht richtig funktioniert, haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch. D. h., der Kunde könnte sich eine der beiden Parteien aussuchen und von dieser den vollen Schadensausgleich verlangen. Im Innenverhältnis müssten dann der Mitarbeiter und der Arbeitgeber die Aufteilung des Schadens selber klären oder gerichtlich klären lassen.

Die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

Nicht ganz unproblematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit einen Schaden bei seinem Arbeitgeber auslöst. Nicht immer kann der Arbeitnehmer die betrieblichen Abläufe beeinflussen. Außerdem ist der verursachte Schaden häufig viel höher als das Gehalt des Arbeitnehmers. Schaden und Gehalt stehen dann völlig außer Verhältnis zueinander.

Im Prinzip gilt deshalb folgendes: Verursacht der Mitarbeiter einen Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich, muss er prinzipiell in voller Höhe für den entstandenen Schaden einstehen. Bei leichter Fahrlässigkeit - z. B. die aus Unvorsichtigkeit umgeworfene Kaffeetasse im Büro - haftet der Mitarbeiter gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich den Schaden teilen.

Stehen Schaden und Gehalt des Mitarbeiters in einem groben Missverhältnis zueinander, so dass es zu einer Existenzgefährdung des Arbeitnehmers kommen würde, begrenzen die Gerichte die Haftung des Arbeitnehmers auf maximal ein Jahresgehalt, wobei der Schaden natürlich in Raten abgezahlt werden kann, da dem Arbeitnehmer ohnehin immer der Pfändungsfreibetrag verbleibt.

Es zeigt sich also immer wieder, dass die Arbeitnehmerhaftung ein undurchsichtiges Feld ist und es sich lohnt, die Mitarbeiter an einen sorgsamen Umgang mit den Arbeitsmitteln zu erinnern. Gleichzeitig ist es aber auch wichtig, die Hinweise der Arbeitnehmer auf reparaturbedürftige Arbeitsmittel ernst zu nehmen, da andernfalls eine Mithaftung des Arbeitgebers droht.