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Die Lösung:
Der Kläger hatte sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht Erfolg.
Die Kündigung ist bereits wegen fehlerhafter Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) sozial ungerechtfertigt und somit rechtsunwirksam.
Bei einer etappenweisen Betriebsstillegung hat der Arbeitgeber keine freie Auswahl, wem er zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt kündigt. Es sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmenden innerhalb der Vergleichsgruppen mit den Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen, soweit diese hinsichtlich ihrer Qualifikation in der Lage sind, die anfallenden Restarbeiten zu erledigen. Dazu hat der Insolvenzverwalter nur unzureichend vorgetragen.
Was lernen wir daraus?
Der Arbeitgeber muss auch bei einer in Etappen durchgeführten Betriebsstilllegung im Rahmen der Sozialauswahl die schutzwürdigsten Arbeitnehmenden bis zur endgültigen Schließung des Betriebs weiterbeschäftigen, soweit sie für die anfallenden Arbeiten aufgrund ihrer Qualifikation und Fähigkeiten in der Lage sind. Ansonsten ist möglicherweise die Kündigung unwirksam und der Insolvenzverwalter muss eine weitere Kündigung aussprechen, nachdem der Betrieb längst insgesamt „abgewickelt“ und geschlossen ist.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Beim LAG haben die Parteien auf Vorschlag der Kammer einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher Kündigung zum 28.02.2022 sein Ende gefunden hat und sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger eine Abfindung i. H. v. 8.000 € zu zahlen.
Das LAG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Kündigungsschutzklage wohl Erfolg haben würde und das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht. Warum?
Hinweis für die Praxis:
Es handelt sich sicherlich um Einzelfallentscheidung. Die Rechtsansicht des LAG Düsseldorf ist vertretbar.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche fristlose Kündigung für unwirksam gehalten, die außerordentliche Kündigung mit „Auslauffrist“ jedoch für wirksam. Das LAG hat auf die Berufung allein der Klägerin gemeint, auch die außerordentliche Kündigung mit „Auslauffrist“ sei unwirksam. Dagegen richtet sich die Revision der Arbeitgeberin. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Das LAG wird nun zu prüfen haben,
Hinweis für die Praxis:
Die Ausführungen des BAG sind eindeutig. Das Fehlverhalten der Klägerin ist erheblich und rechtfertigt ggf. sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung, jedenfalls aber eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder eine außerordentliche Kündigung mit „Auslauffrist“.
Übrigens: In einem weiteren – vergleichbaren – Fall hat das LAG Hamm mit Urteil vom 30.03.2023 – 18 Sa 1048/22 (wohl rechtskräftig) entschieden, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.
Die Lösung:
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung ist wirksam.
Hinweis für die Praxis:
Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zuzustimmen! Der Kläger hat sich Arbeitsvergütung und Fahrtkostenerstattung für Gewerkschaftsarbeit „erschlichen“, auf die er keinen Anspruch hatte. Außerdem hat er beim Arbeitgeber vorsätzlich einen „finanziellen Schaden“ wegen der Anmietung des PKW und der angefallenen Seminarkosten verursacht mit der Folge, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin unzumutbar ist.
Die Lösung:
Die Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Kündigung ist wirksam.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin sowie des Klägers als Partei und die Kündigungsschutzklage anschließend abgewiesen. Die ausgesprochene Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
Hinweis für die Praxis:
Das Problem des Falles ist, dass keine dritten Personen anwesend waren, die als Zeugen in Betracht kamen. Die Gefahr, einen „Unschuldigen“ zu treffen, ist in solchen Fällen sehr groß. Aber wenn das vermeintliche Opfer anlässlich ihrer Zeugenvernehmung „gelogen“ haben sollte, hätte sie dies offensichtlich für die Kammer überzeugend getan.
Ggf. wird das LAG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Zeugin sowie den Kläger erneut vernehmen und sich dann eine eigene Meinung bilden. Sollte der dringende Tatverdacht bestehen bleiben, dürfte der Arbeitnehmer endgültig seinen Job verloren haben.
Die Lösung:
Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Die Kündigung der Arbeitgeberin ist unwirksam.
Hinweis für die Praxis: Der Arbeitgeber hat im Prozess vorgetragen, eigentlich habe man die Kündigung bereits vor Weihnachten aussprechen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Klägerin „wegen Weihnachten“ nicht getan. Im Dezember 2022 bestand noch kein Sonderkündigungsschutz, jetzt aber schon! Emotionen und Gefühle sind – wie man sieht – nicht immer gute „Berater“ bei der Personalarbeit!
Die Lösung:
Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Die Revision der Arbeitgeberin hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückweisung des Verfahrens an das LAG.
Das LAG wird nunmehr dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung des BAG betrifft Mitarbeiter*innen einer deutschen Fluggesellschaft (TUI Fly) und war so nicht vorhersehbar. Bislang liegt natürlich nur die Pressemitteilung vor. Danach scheint für den Senat jedenfalls relevant zu sein,
Der Spruch „Das Netz vergisst nichts.“ gilt auch hier wieder. Also sollte jede*r, der meint, irgendetwas „posten zu müssen“, vorsichtig sein, ob er/sie dadurch
Was sich dann während der Feier ereignete, fand der Arbeitgeber hingegen wohl nicht so lustig. Es begab sich nämlich, dass einer der anwesenden Gäste – seines Zeichens als Trainee bei besagtem Arbeitgeber beschäftigt – zu späterer Stunde vom Schiff ging, sich am Ufer bis auf die Unterhose entkleidete und um das Schiff herumschwamm. Er lief dann so be- bzw. entkleidet über das Partydeck an den übrigen Gästen vorbei zum Ausgang.
Der ab 14:00 Uhr auf dem Schiff ausgeschenkte Alkohol mag bei dieser tollkühnen Aktion eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben … Ob darüber hinaus weitere Rauschmittel den jungen Mann hierzu veranlasst haben, ist zwischen den Parteien streitig. So soll er laut dem Arbeitgeber auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein, was der Unterhosen-Schwimmer indes bestreitet.
Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat aus Anlass dieses Vorkommnisses an und kündigte das Arbeitsverhältnis drei Tage nach der Feier fristlos. Er warf dem betreffenden Mitarbeiter vor, dass dieser mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört habe. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt.
Gegen die Kündigung wehrte sich der Trainee mit einer Kündigungsschutzklage, die in der ersten Instanz Erfolg hatte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärte die Kündigung aufgrund fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats für unwirksam. Auf die vom Arbeitgeber hiergegen eingelegte Berufung endete das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schließlich durch einen gerichtlichen Vergleich (LAG Düsseldorf, Vergleich vom 18.07.2023 - 3 Sa 211/23).
Nach Ansicht des LAG hat der Mitarbeiter mit seinem Verhalten zwar eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis begangen und den Betriebsfrieden gestört. Letztlich wäre vor einer Kündigung aber eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.
Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich vor: Das Unternehmen beschäftigt den jungen Mann weiter, dieser müsse im Gegenzug aber eine Abmahnung akzeptieren. Dem stimmten beide Seiten zu und beendeten damit den Rechtsstreit. Der bis dahin freigestellte Spaßvogel konnte seinen Dienst also wieder antreten.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der Mitarbeiter laut Vortrag des Arbeitgebers bereits zuvor bei einer betrieblichen Feier durch ungebührliches Verhalten aufgefallen sei. Damals hatte er – wie er einräumte – mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Er war mit diesem schließlich mit dem Aufzug zu einem Bildautomaten gefahren und hatte Selfies gemacht. Dafür war er seinerzeit ermahnt, aber nicht abgemahnt worden.
Nicht auszuschließen also, dass wir von diesem spaßigen Gesellen in Zukunft wieder einmal in einem unserer skurrilen Rechtsfälle berichten werden…
Die Lösung:
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Widerklage der Arbeitgeberin wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Hinweis für die Praxis:
Das Risiko, dass Beschäftigte nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dieses selbst kündigen, trägt der Arbeitgeber. Denn Beschäftigte sind – anders als der Arbeitgeber – frei, zu entscheiden, ob sie das bereits begonnene Arbeitsverhältnis fortsetzen oder beenden möchten. Sie müssen dafür – anders als der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des KSchG – auch keinen ausreichenden Grund haben.
Diese Freiheit würde Arbeitnehmenden genommen, wenn sie nach Erklärung einer Eigenkündigung verpflichtet wären, die Vermittlungsprovision ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Dies ist unzulässig, weil es zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des/der Arbeitnehmenden führt.