Die Rolle der stellvertretenden Mitglieder der SBV

 

730x300 Frau lächelnd mit verschränkten Armen im Großraumbüro

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung werden immer umfangreicher und vielfältiger. Vom Schwerbehindertenobmann ist die Vertrauensperson heute immer mehr zum (Gesundheits-)Manager im Betrieb geworden. Dies erfordert kompetente und gut geschulte Vertrauenspersonen.
 
Die Herausforderungen der SBV sind nicht nur wegen ihrer engeren Einbindung in Personalauswahl und Kündigungsverfahren gestiegen, sondern vor allem in der Vielzahl der wichtigen gesetzlichen Aufgaben der SBV, nämlich den beschäftigten schwerbehinderten Menschen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies gestaltet sich zeitintensiv und verlangt langwierige Verhandlungen mit Arbeitgebern, Betriebsrat und Ämtern.

Der Arbeitsaufwand für die Begleitung von Antragsverfahren auf Feststellung einer Behinderung oder das Gleichstellungsverfahren hat wegen seiner schwieriger gewordenen Anerkennungsverfahren ebenfalls zugenommen. Die durch das Bundesteilhabegesetz geforderten Aktionspläne zur Inklusion in den Betrieben und den Maßnahmen zur Gestaltung der Barrierefreiheit gewinnen immer mehr Bedeutung bei der Arbeit der SBV und erfordern viel Zeit und Engagement. Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement machen heute außerdem einen weiteren erheblichen Anteil der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung aus.

Der Gesetzgeber hat mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes die Schlüsselrolle der Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen erkannt, das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt und somit auch die Rechtstellung der SBV gestärkt. Neben der neuen Freistellungsregelung für die Vertrauenspersonen wurde auch die Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung deutlich besser geregelt.

Schulungsanspruch der stellvertretenden Vertrauensperson

In § 179 Abs 4S. 3 SGB IX wurde geregelt, dass nicht wie bisher nur für die Vertrauensperson ein genereller Schulungsanspruch besteht, sondern nun auch für das mit der nächsthöheren Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied der SBV, der Schulungsanspruch in vollem Umfang besteht, soweit die Schulungsinhalte Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Heranziehung der stellvertretenden Vertrauenspersonen

In § 178 Abs1 SGBIX wird bestimmt, dass die Vertrauensperson in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu Aufgaben heranziehen kann und ab jeweils weiteren 100 weiteren schwerbehinderten Mitarbeitern auch das mit der nächsthöheren Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied. Auch dieses Mitglied hat dann einen Schulungsanspruch nach § 179 Abs. 4 S. 4 SGB IX.

Abstimmung zwischen Vertrauenspersonen und Stellvertretenden

Durch eine solche aktive Heranziehung kann die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung auf mehrere Vertrauenspersonen verteilt und effizient gestaltet werden. Dies erfordert wiederum eine enge Abstimmung der Vertrauenspersonen untereinander und gibt somit eine Grundlage für regelmäßige Sitzungen der SBV.

Persönliche Rechte und Pflichten der stellvertretenden Vertrauenspersonen

Im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie selbst tätig wäre. Während der Vertretung hat das stellvertretende Mitglied dieselben Aufgaben und Rechte sowie die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson selbst (§ 179 Abs. 3 SGB IX). Dies gilt ebenfalls für stellvertretende Mitglieder der SBV, die für bestimmte Aufgaben herangezogen und denen Aufgaben übertragen werden.

Um der neuen Rolle der stellvertretenden Vertrauensperson Rechnung zu tragen, ist es unerlässlich, dass neben der Vertrauensperson auch die stellvertretende Vertrauensperson geschult ist. Dies beinhaltet auf jeden Fall die Grundlagenschulungen im SGB IX ebenso wie Schulungen zum Arbeitsrecht und anlassbezogen auch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), zum Betriebsverfassungsgesetz und sonstigen relevanten Arbeitsbereichen der SBV.