Betrieb

Der Begriff des Betriebes wird sehr oft verwendet und in der Regel, ohne sich darüber Gedanken zu machen, was sich dahinter verbirgt. Dabei ist es ein extrem zentraler Begriff im Arbeitsrecht – und vor allem natürlich im Betriebsverfassungsrecht.

Das Problem an der Sache ist, dass sich im Gesetz nicht eine einzige Definition findet, was sich hinter diesem Begriff verbirgt, solche findet man nur in der Rechtsprechung und in den Kommentaren und Lehrbüchern.

Danach sind für einen Betrieb drei Dinge entscheidend:

  1. Organisatorische Einheit
    Immer wenn im Betriebsverfassungsrecht der Begriff der Organisation gebraucht wird, sind damit die Leitungsstrukturen gemeint. D.h. eine organisatorische Einheit liegt vor, wenn ein einheitlicher Leitungsapparat besteht, der alle Funktionen eines Arbeitgebers ausüben kann, also insbesondere über die personellen (§§ 92 – 105 BetrVG) und sozialen Angelegenheiten (§§ 87 – 89 BetrVG) aus eigener Kompetenz entscheiden kann. Das ist wichtig, damit dem Betriebsrat auch ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der selbst in der Lage ist Entscheidungen zu treffen und solche in einer Betriebsvereinbarung umzusetzen. Praktisch bedeutet das normalerweise, dass es einen Betriebsleiter gibt, der den Unternehmer in allen Angelegenheiten vertritt, die den Betrieb betreffen, soweit nicht der Unternehmer (z.B. der Geschäftsführer) den Betrieb nicht selbst leitet. Ein solcher Betriebsleiter (und nicht der Geschäftsführer) ist damit übrigens der „Arbeitgeber“ im Sinne des BetrVG.
     
  2. Arbeitstechnischer Zweck
    Der arbeitstechnische Zweck unterscheidet sich vom unternehmerischen Zweck dadurch, dass es bei Ersterem um die tatsächlich zu erledigende Arbeit (Produktion oder Erbringung einer Dienstleistung) und bei Letzterem schlicht und ergreifend um die Gewinnerzielung (in seltenen Fällen auch mal um einen ideologischen Zweck wie z.B. bei Gewerkschaften, politischen Stiftungen oder karitativen Einrichtungen) geht. Genau durch diesen Zweck unterscheiden sich Betrieb und Unternehmen.
     
    Beispiel: Ein Unternehmen, das Schuhe herstellt und verkauft, hat zwei Betriebsstätten, nämlich die Schuhfabrik und den Großhandel mit der Verwaltung. Das Unternehmen hat das Ziel Gewinn zu erzielen. Die Schuhfabrik dagegen hat den (arbeitstechnischen) Zweck, Schuhe herzustellen und der Großhandel mit der Verwaltung hat den (ebenfalls arbeitstechnischen) Zweck, die Schuhe an Händler zu verkaufen und beide Betriebsstätten zu managen. Die zwei Betriebe Schuhfabrik und Großhandel sind also quasi „Werkzeuge“, derer sich das Unternehmen bedient, um damit Gewinn zu erwirtschaften.
     
  3. Keine bloße Hilfsfunktion
    Ist die Aufgabe einer Betriebsstätte lediglich vorbereitender Art (z.B. Herstellung eines Vorprodukts, das dann in einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens weiter verarbeitet wird) handelt es sich nur um einen Betriebsteil und nicht um einen eigenen Betrieb (trotzdem könnte hier gemäß § 4 Absatz 1 BetrVG unter gewissen Umständen ein eigener Betriebsrat gewählt werden).
     

Dieser Betriebsbegriff gilt sowohl im BetrVG als auch in vielen anderen Gesetzen, insbesondere auch im Kündigungsschutzgesetz.