Der Run auf die Urlaubstage zwischen den Jahren ist entbrannt

 

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Welcher Kollege hat Vorrang?

Die Urlaubstage zwischen Weihnachten und Neujahr sind wie jedes Jahr heiß begehrt. Dennoch wird der Arbeitgeber nicht immer allen seinen Mitarbeitern die beliebten Urlaubstage genehmigen können. Aber: Welcher Kollege hat nun Vorrang?

Erst einmal zu den Basics:

Grundsätzlich (und das bedeutet immer, dass es auch Ausnahmen gibt) darf der Arbeitnehmer für den Zeitraum Urlaub beantragen, für den er Urlaub möchte. Der Vorgesetzte muss diesen Urlaubsantrag genehmigen, wenn keine „betrieblichen Gründe“ entgegenstehen. Hier liegt allerdings das Problem - die betrieblichen Gründe darf der Arbeitgeber weit auslegen. Er kann so z. B. festlegen, wie viele Mitarbeiter zwischen den Jahren benötigt werden, „damit der Laden läuft“. Die Folge: Es wollen mehr Mitarbeiter in den Urlaub gehen, als aus betrieblichen Gründen möglich, bzw. erlaubt wäre.

Und wer darf dann in den Urlaub?

Häufig gilt bei vielen Personalern das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“: Wer also seinen Urlaub als Erster einreicht, bekommt auch tatsächlich frei. Auch andere Modelle, wie z. B. ein jährlicher Wechsel (in diesem Jahr Mitarbeiter A, im nächsten Mitarbeiter B) kommen in der Praxis häufig vor. In jedem Fall steht dem Betriebsrat hier nach § 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG ein erhebliches Mitbestimmungsrecht zu. Funktioniert das betriebsübliche System der Urlaubsgewährung nicht mehr, so kann und sollte der Betriebsrat die Spielregeln – notfalls über eine Betriebsvereinbarung - neu festlegen. Dabei müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wie z. B. ein Vorrangprinzip für Mitarbeiter mit minderjährigen Kindern während der Ferienzeiten. Insgesamt sollten Kompromisse und ein fairer Ausgleich der Mitarbeiter untereinander im Fokus stehen. Wenn dabei alle Mitarbeiter mitziehen, wird sich auch eine Lösung finden lassen.

Praxis-Tipp: Haben die Mitarbeiter sich auf eine Urlaubsabsprache geeinigt, sollte der Betriebsrat es unbedingt vermeiden, hier neue, vermeintlich „gerechtere“ Regelungen einzuführen. Dies führt nur zu Unmut bei den Beteiligten. Der Betriebsrat tut sich und den Mitarbeitern damit in der Regel keinen Gefallen.

Und wenn es dann doch mal kracht?

Dann liegt der Ball zunächst beim Vorgesetzten. Er ist aufgefordert, bei der Genehmigung soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wenn der eine Kollege in den letzten Jahren immer zu kurz gekommen ist, hat er gute Argumente, diesmal bei der Urlaubsgewährung bevorzugt behandelt zu werden. Der Vorgesetzte muss zumindest begründen, warum er einen Urlaubsantrag ablehnt. Handelt der Vorgesetzte nicht oder ist ein Mitarbeiter mit der Urlaubsregelung nicht einverstanden, kann er sich an den Betriebsrat wenden. Ist die Beschwerde berechtigt, muss der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber eine Lösung finden oder notfalls über die Einigungsstelle eine gerechtere Urlaubsregelung herbeiführen.

Ob zwischen den Jahren in Ihrem Betrieb gearbeitet werden muss, oder nicht - wir wünschen Ihnen jedenfalls eine schöne Adventszeit und ein paar besinnliche Feiertage im Kreise Ihrer Lieben.

Ihr Poko-Team

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