Anfechtung (Wahlen)

Mit der Anfechtung der Betriebsratswahl können die ganze Wahl des Betriebsrats oder ein abgrenzbarer Teil der Wahl aufgehoben werden. Ausnahmsweise kann sogar eine Korrektur des Wahlergebnisses durch das Arbeitsgericht erreicht werden.

Mit Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses über die Ungültigkeit der Wahl verliert der Betriebsrat sein Amt für die Zukunft. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat trotz des laufenden Anfechtungsverfahrens also grundsätzlich im Amt bleibt, und zwar bis zur Entscheidung des Gerichts.                                        

Eine Ausnahme ist aber im Fall einer Nichtigkeitserklärung der Wahl wegen besonders schwerer Wahlfehler zu machen - diese hat ausnahmsweise rückwirkende Kraft.

Anfechtungsberechtigung

Anfechten dürfen mindestens drei (zum Zeitpunkt der Wahl) wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.

Anfechtungsfrist

Innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht durch Antrag angefochten werden (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG i. V. m. § 18 WO). Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Gericht eingeht. Die Frist läuft bis nachts um 24:00 Uhr ihres letzten Tages.

Antrag beim Arbeitsgericht

Zudem ist nicht nur der Antrag erforderlich, sondern es muss auch der geltend gemachte Wahlfehler innerhalb dieser Frist genau vorgetragen werden. Dazu reicht der Vortrag der Umstände, die einen Anfechtungsgrund als möglich erscheinen lassen.

Gründe für die Anfechtung im Einzelnen („Anfechtungsgründe“)

Die Wahl kann angefochten werden, sofern gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist über

1. die Wahlberechtigung - „aktives Wahlrecht“ (§ 7 BetrVG) z. B.:

  • Zulassung nicht wahlberechtigter Personen zur Wahl bzw. die Nichtzulassung wahlberechtigter Personen.
  • Fehler bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs

2. die Wählbarkeit - „passives Wahlrecht“ (§ 8 BetrVG) z. B.:

  • Zulassung von Wahlbewerbern, die aber nicht wählbar sind und umgekehrt die Nichtzulassung wählbarer Personen.

3. das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG; WO) z. B.:

  • Bestellung eines Wahlvorstands durch den Betriebsrat, dessen Amtszeit bereits abgelaufen war.
  • Fehlende Bekanntgabe des Wahlausschreibens.
  • ehlende schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber zu ihrer Kandidatur.

Beeinflussung des Wahlergebnisses (Ursächlichkeit des Fehlers)

Auch wenn der Wahlfehler zweifelsfrei vorliegt, wird die Wahlanfechtung nicht durchgreifen, sofern festgestellt werden kann, dass sich der Wahlfehler nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Dies ist stets im Einzelfall zu beurteilen.

Wenn z. B. der Fehler vom Wahlvorstand noch fristgerecht berichtigt worden ist, wäre eine Beeinflussung des Wahlergebnisses zu verneinen (s. § 19 BetrVG).
Entsprechend ist eine Beeinflussung abzulehnen, wenn z. B. im Wahlausschreiben fehlerhaft der Hinweis unterbleibt, in welchem Raum die Wahl durchgeführt wird, aber eine Wahlbeteiligung von 100% erreicht wird.

Rechtsfolgen, wenn die Anfechtung unterbleibt

Auch wenn eigentlich ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtungsfrist jedoch ohne Anfechtung verstrichen ist, nimmt der Betriebsrat sein Amt ohne jede Einschränkung wahr. Er gilt dann als fehlerfrei gewählter Betriebsrat.