Nichtigkeit

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bedeutet, dass dieses unwirksam ist, d.h. keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet und somit auch die bezweckten Rechtsfolgen nicht eintreten können (vgl. z.B. § 134 BGB).

Nichtigkeit der Betriebsratswahl:

Ist eine Betriebsratswahl fehlerhaft, kann dies zur Nichtigkeit, also zur Unwirksamkeit der Wahl führen und es besteht grundsätzlich auch keine Heilungsmöglichkeit.

Davon abzugrenzen ist die Anfechtung der Wahl (Regelfall), die bei „leichten“ Fehlern in Betracht kommt (§ 19 BetrVG). Die Anfechtung der Wahl ist nur möglich, wenn der Fehler für das Wahlergebnis auch ursächlich ist, es also verändert oder beeinflusst hat.

Nur in besonderen Ausnahmefällen wird gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (BAG 2.3.1955 – 1 ABR 19/54).

Man sieht, Nichtigkeit erfordert einen besonders groben und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (BAG 24.1.1964 – 1 ABR 14/63).

Beispiele für die Nichtigkeit der Wahl:

  • Wahl durch Handzeichen
  • Offene Terrorisierung der Arbeitnehmer während des Wahlaktes
  • Voraussetzungen für Wahl lagen gar nicht vor / Wahl ohne Wahlvorstand
  • Wahl eines Betriebsrats durch Nicht-Arbeitnehmer (§ 5 BetrVG) bzw. Wahl eines Kandidaten, der offensichtlich kein Arbeitnehmer des Betriebs ist.
  • Wahl eines Betriebsrats, obwohl das BetrVG für den Betrieb nicht angewendet werden kann (§ 1 BetrVG).  

Wirkung der Fehlerhaftigkeit der Betriebsratswahl:

Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft (anders als bei der Anfechtung). Dies hat zur Folge, dass der Betriebsrat als nicht bestehend gilt und dessen Handlungen rechtsunwirksam sind. Die Nichtigkeit kann zu jeder Zeit geltend gemacht werden, sie ist nicht an die Anfechtungsfrist gebunden.

Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses

Ein Betriebsratsbeschluss ist zum einen nichtig und damit unwirksam,wenn er einen gesetzwidrigen Inhalt hat. Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand des Beschlusses gesetzlich nicht erlaubt ist (z.B. Beschluss, dass in dem Betrieb in den nächsten drei Wochen jeweils 50 Stunden ohne Zeitausgleich gearbeitet werden darf (Verstoß gegen § 3 ArbZG)).

Nichtigkeit liegt aber auch vor, wenn der Inhalt des Beschlusses nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats (sondern z.B. des Gesamtbetriebsrats) fällt.

Zum anderen ist Nichtigkeit gegeben, wenn der Beschluss aufgrund eines groben Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, z.B.

  • Keine rechtzeitige Ladung aller BR-Mitglieder und (im Verhinderungsfall) Ersatzmitglieder nebst Mitteilung der Tagesordnung.
  • Keine Beschlussfassung ausschließlich durch die Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder oder Mitglieder der JAV.
  • Keine Beschlussfähigkeit des Betriebsrats (abzugrenzen von Funktionsfähigkeit).
  • Eine vom Gesetz geforderte Stimmenmehrheit oder Schriftform (z.B. § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG) liegt nicht vor.

Wirkung der Fehlerhaftigkeit des Betriebsratsbeschlusses

Grundsätzlich entfaltet ein unter Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften zu Stande gekommener Beschluss keinerlei Rechtswirkungen. Der Beschluss kann allerdings neu gefasst werden.

Ist der Beschluss unwirksam, handelt der Betriebsratsvorsitzende ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass die von ihm abgeschlossene Vereinbarung dann schwebend unwirksam ist. Durch nachträglichen Beschluss kann der Betriebsrat aber die vom Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung nach § 184 BGB genehmigen (BAG, Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 51/06).

Im Einzelnen:

Wird ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, so ist der Betriebsrat ebenfalls an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert ist und es dem Betriebsratsvorsitzenden wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.

Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung oder ohne vollständige Mitteilung aller zum Beschluss anstehenden Themen erfolgt, kann dieser Mangel allerdings geheilt werden.  Für eine Heilung müssen die zur Betriebsratssitzung Erschienenen einstimmig die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts beschließen.

Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, ob ein Beschluss unwirksam ist, weil ein Nichtberechtigter an der Beratung oder gar an der Beschlussfassung beteiligt wurde. Selbst wenn ein Nichtberechtigter nur an der Beratung vor der Beschlussfassung beteiligt wird, kann eine Unwirksamkeit anzunehmen sein, wenn nämlich der Nichtberechtigte durch seine Beratung oder durch seine Anwesenheit einen besonderen Einfluss auf die Beratung, Aussprache und damit auch auf die Beschlussfassung genommen hat.