Beschlussfähigkeit des Betriebsrats

Die Beschlussfähigkeit regelt § 33 Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (abzugrenzen von Funktionsfähigkeit des Betriebsrats). Jedes Betriebsratsmitglied bzw. jedes für ein verhindertes Betriebsratsmitglied geladenes Ersatzmitglied hat das gleiche Stimmrecht, nämlich eine Stimme (z.B. 9-köpfiges Gremium, Beschlussfähigkeit bei Teilnahme von mindestens 5 Mitgliedern, bzw. Ersatzmitgliedern). Von einer „Teilnahme“ kann nicht gesprochen werden, wenn das Mitglied bei der Betriebsratssitzung zwar anwesend ist, sich aber offenkundig mit etwas anderem beschäftigt. Erklärt ein Betriebsratsmitglied ganz ausdrücklich, nicht an der Beschlussfassung teilzunehmen, wird die reine Anwesenheit nicht als Teilnahme gewertet und kann folglich zur Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats führen, wenn die erforderliche Teilnehmerzahl unterschritten wird.