Ein Beschluss im Betriebsrat ist mehr als nur eine formale Entscheidung – er ist das zentrale Werkzeug, mit dem der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft vertritt und durchsetzt. Ob es um personelle Maßnahmen, Betriebsvereinbarungen oder interne organisatorische Fragen geht, jeder Beschluss muss rechtlich korrekt gefasst werden, um wirksam zu sein. Dabei sind nicht nur die Inhalte entscheidend, sondern auch die Einhaltung formaler Vorgaben wie die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats und die richtige Abstimmung. Fehler können schwerwiegende Konsequenzen haben, wie die Unwirksamkeit des Beschlusses oder rechtliche Konflikte.
Damit Sie als Betriebsrat rechtssicher und effizient arbeiten können, ist fundiertes Wissen im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unverzichtbar. Unsere Seminare für den Betriebsrat bieten Ihnen die Gelegenheit, praxisnah zu lernen, wie Beschlüsse korrekt gefasst werden und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind.
Vereinfacht gesagt ist ein Beschluss eine formal korrekt zustande gekommene Willensbekundung des Betriebsrats. Dabei kann sich die Willensbekundung auf jedes Thema beziehen:
Ein Beschluss im Betriebsrat ist also eine verbindliche Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorgaben in einer beschlussfähigen Sitzung getroffen wird. Er bildet die Grundlage für das Handeln des Betriebsrats, sei es gegenüber dem Arbeitgeber, in personellen Angelegenheiten oder bei internen organisatorischen Fragen. Ein Beschluss entsteht durch eine Abstimmung, bei der in der Regel die einfache Mehrheit der Stummen erzielt werden muss. Nur formal korrekt gefasste Beschlüsse sind rechtlich wirksam und sichern die ordnungsgemäße Vertretung der Arbeitnehmerinteressen.
Der Betriebsratsbeschluss ist mit jeder anderen mehrheitsgetragenen Entscheidung vergleichbar, wie beispielsweise eine Entscheidung in einem beliebigen (Sport-) Verein. Damit der Beschluss hält, also wirksam ist, müssen bestimmte formale Voraussetzungen eingehalten worden sein. Da es eine größere Anzahl von formalen Themen gibt, kann je nach Bereich bereits ein Fehler den Beschluss kippen. Geregelt ist die Beschlussfassung in den §§ 29 und 33 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach braucht es die Einhaltung folgender Voraussetzungen:
Geladene, die nicht teilnehmen können, müssen dem oder der Vorsitzenden umgehend den Grund dafür mitteilen. Ein Ersatzmitglied ist unter anderem dann zu laden, wenn Krankheit, Urlaub oder räumlich weite Abwesenheit dem Erscheinen im Wege stehen.
Zu Beginn jeder Sitzung des Betriebsrats ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beispiel zur einfachen Mehrheit:
Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Erscheinen fünf davon zur Sitzung, ist die Beschlussfähigkeit gegeben. Bei einer Abstimmung mit drei Ja-Stimmen und zwei Nein-Stimmen gilt der Beschluss als angenommen. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluss abgelehnt.
Wichtig: Da die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Beschluss notwendig ist, werden Enthaltungen wie Ablehnungen gewertet.
Beispiel mit Enthaltungen:
Im Betriebsrat mit neun Mitgliedern stimmen vier für den Beschluss, zwei dagegen, und drei enthalten sich. Da nur vier Stimmen dafür abgegeben wurden, wird der Beschluss abgelehnt – eine einfache Mehrheit wurde nicht erreicht.
In bestimmten, gesetzlich definierten Fällen reicht eine einfache Mehrheit nicht aus. Dies betrifft Entscheidungen, bei denen der Betriebsrat wesentliche Befugnisse abgibt, etwa:
In solchen Situationen ist eine absolute Mehrheit notwendig, das heißt, die Mehrheit der gesamten Mitgliederzahl des Betriebsrats muss zustimmen.
Beispiel für absolute Mehrheit:
Sind alle neun Mitglieder des Betriebsrats anwesend, müssen mindestens fünf dafür stimmen, um einen Beschluss zu fassen. Was aber, wenn nur fünf Mitglieder zur Sitzung erscheinen? In diesem Fall müssen alle fünf Anwesenden zustimmen, da die Mehrheit der gesamten Mitgliederzahl gefordert ist.
Fehlerhafte Beschlüsse des Betriebsrats können weitreichende negative Folgen haben, sowohl für den Betriebsrat selbst als auch für die betroffenen Arbeitnehmer*innen und den Arbeitgeber. Ein Beschluss gilt als fehlerhaft, wenn er nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht – etwa, wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder formelle Anforderungen missachtet wurden.
Mängel in der Beschlussfassung, wie etwa eine fehlerhafte Ladung von Mitgliedern oder das Nichtnachrücken eines Ersatzmitglieds, haben in der Regel keine direkten Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit eines Anhörungsverfahrens (§ 102 BetrVG). Selbst wenn der Betriebsrat aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens die Anhörungsfrist verstreichen lässt, gilt dies rechtlich als Zustimmung zur Maßnahme. Da der Arbeitgeber sich nicht in die inneren Abläufe des Betriebsrats einmischen darf, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, Fehler bei der Beschlussfassung zu prüfen oder zu korrigieren. Nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn der Arbeitgeber die Fehler selbst verursacht oder beeinflusst hat – können solche Beschlüsse unwirksam werden.
In Fällen, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betreffen, können fehlerhafte Beschlüsse hingegen gravierendere Konsequenzen haben. Ein unwirksamer Beschluss zur Verweigerung einer Zustimmung, etwa bei einer personellen Maßnahme nach § 99 BetrVG, wird wie eine nicht erfolgte Verweigerung behandelt. Die Zustimmung gilt dann als erteilt. Dies kann zu erheblichen Nachteilen für Arbeitnehmer*innen führen und den Arbeitgeber zu Maßnahmen berechtigen, die ohne gültigen Beschluss des Betriebsrats nicht durchführbar wären.
Ein fehlerhafter Beschluss kann grundsätzlich durch eine erneute, ordnungsgemäß gefasste Beschlussfassung verbessert werden. Allerdings wirkt diese Änderung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt des neuen Beschlusses. Handlungen oder Erklärungen des Betriebsrats, die ohne gültigen Beschluss erfolgt sind, gelten bis zur Verbesserung als schwebend unwirksam.
In bestimmten Fällen kann die Aussetzung eines fehlerhaften Beschlusses beantragt werden, etwa wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger Interessen sieht (§ 35 BetrVG). In einer einwöchigen Frist soll eine Verständigung zwischen den Beteiligten angestrebt werden, bevor der Beschluss endgültig bestätigt, geändert oder aufgehoben wird.
Ein fehlerhafter Beschluss ist rechtlich unwirksam und kann daher nicht als Grundlage für das Handeln des Betriebsrats dienen. Arbeitgeber und andere Beteiligte können ihn anfechten, was zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Beispielsweise könnte ein unwirksamer Beschluss zur Zustimmung einer personellen Maßnahme die Einstellung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verzögern oder sogar verhindern.
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