Absolute Mehrheit im Betriebsrat

Innerhalb des Betriebsrats werden Entscheidungen mithilfe von Beschlüssen getroffen. Damit diese Beschlüsse rechtlich wirksam werden, muss innerhalb einer Betriebsratssitzung eine Abstimmung erfolgen. Einige dieser Regelungen verlangen dabei nach einer absoluten Mehrheit der Stimmen. Doch was ist eine absolute Mehrheit und welche Auswirkung hat sie auf Betriebsratsbeschlüsse?

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Was ist eine absolute Mehrheit?

Die absolute Mehrheit bezieht sich im Betriebsratskontext auf die Mehrheit der Ja-Stimmen aller Mitglieder des Betriebsrats. Unerheblich ist dabei, wie viele Mitglieder überhaupt an der Beschlussfassung teilgenommen haben, solange die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zumindest gewährleistet ist. Die Mitgliederzahl an sich ist entscheidend!

Beispiel:

Von dem neunköpfigen Betriebsrat erscheinen sieben Mitglieder zur Sitzung. Mit vier Mitgliedern stimmt der Betriebsrat dafür, einen Personalausschuss zu bilden und diesem die Bearbeitung aller personellen Angelegenheiten im Betrieb zu übertragen. Für diesen Beschluss ist gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG jedoch die Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder erforderlich. Damit reicht die hier vorhandene Mehrheit der beschlussfassenden Mitglieder nicht aus, um den Übertragungsbeschluss wirksam zu fassen. Es wären fünf für den Beschluss stimmende Mitglieder erforderlich gewesen.

Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss ebenfalls abgelehnt, also nicht gefasst, § 33 Abs. 1 S. 2 BetrVG.

Zu beachten ist, dass auch im Falle einer Stimmberechtigung der JAV-Vertreter*innen die absolute Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder erforderlich ist. Darüber hinaus ist aber nicht nur die absolute Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder, sondern auch die absolute Mehrheit der addierten Stimmen von Betriebsrat und JAV-Vertreter*innen erforderlich.

Beispiel:

Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat drei Vertreter:innen. Gemäß der Regel zur absoluten Mehrheit muss bei der Beschlussfassung nun sowohl die absolute Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder als auch die absolute Mehrheit der addierten Stimmen von Betriebsrat und JAV-Vertreter*innen erreicht werden.

Angenommen, alle Mitglieder erscheinen zur Beschlussfassung, dann gilt:

  • Die absolute Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder beträgt in diesem Fall fünf Stimmen.
  • Die absolute Mehrheit der addierten Stimmen aus Betriebsrat und JAV (neun Betriebsratsmitglieder plus die drei Vertreter:innen) beträgt sieben Stimmen.

Wenn also ein Beschluss gefasst werden soll, müssen insgesamt mindesten sieben Stimmen für den Beschluss stimmen, wovon fünf Stimmen von den Betriebsratsmitgliedern kommen müssen.

Absolute Mehrheit vs. einfache Mehrheit: Wo liegt der Unterschied?

Die einfache Mehrheit meint die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder in der Betriebsratssitzung. Ein Beschluss, welcher lediglich eine einfache Mehrheit fordert, gilt also als angenommen, wenn mehr „Ja-Stimmen“ als „Nein-Stimmen“ abgegeben wurden. Sofern keine Sonderregelungen gelten, reicht für die meisten Abstimmungen eine einfache Mehrheit aus.

Beispiel:

Von dem neunköpfigen Betriebsrat erscheinen sieben Mitglieder zur Sitzung. Ein Beschluss ist gefasst, wenn vier Mitglieder für den Beschluss stimmen.

Der Unterschied zwischen der einfachen und der absoluten Mehrheit liegt somit in der Anzahl der notwendigen Stimmen. Während bei der einfachen Mehrheit lediglich mehr als die Hälfte der teilnehmenden Stimmen für einen Beschluss ausreichen, ist bei der absoluten Mehrheit eine Zustimmung der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder notwendig.  

Was bedeutet die absolute Mehrheit für Betriebsratsbeschlüsse?

In der Regel genügt bei der Beschlussfassung des Betriebsrats die einfache Mehrheit, § 33 Abs. 1 BetrVG. Nur in bestimmten Fällen verlangt das Gesetz jedoch die absolute Mehrheit. Diese sind im Gesetz ausdrücklich genannt.

Dazu zählt z.B. der Beschluss über eine schriftliche Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG). Bei einer Mehrheit der Stimmen kann der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu regeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG).

Außerdem ist die absolute Mehrheit notwendig:

  • Beim kollektiven Rücktritt des Betriebsrats.
  • Bei der Übertragung von Aufgaben zur Erledigung auf Ausschüsse (§ 28 Abs. 2, 28 a Abs. 1 BetrVG).

Bei der Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf Ausschüsse des Betriebsrats (§ 107 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

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