Regelmäßig kommen die Betriebsratsmitglieder in der Betriebsratssitzung zusammen, um sich über Informationen und Meinungen auszutauschen, Themen zu diskutieren und Entscheidungen zu treffen. Insbesondere für die Beschlussfassung ist die Betriebsratssitzung deshalb ein wichtiges Instrument. Auch die Betriebsratswahlen können auf der Tagesordnung stehen. Doch was genau beinhaltet die Betriebsratssitzung und welche gesetzlichen Regelungen gelten?
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Eine Betriebsratssitzung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes, regelmäßiges Treffen der Mitglieder des Betriebsrats eines Unternehmens, bei dem wichtige Themen und Entscheidungen im Interesse der Belegschaft besprochen werden. Der Betriebsrat repräsentiert die Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber und hat das Recht, über diverse Themen zu beraten und mitzuwirken, die die Arbeitsbedingungen betreffen, wie z. B. Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz, Kündigungen und Löhne. Diese Sitzungen finden oft monatlich statt und sind durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Deutschland geregelt.
Hintergrund der Betriebsratssitzung ist der Informationsaustausch sowie die Meinungsbildung und Beschlussfassung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
Während der Betriebsratssitzung werden aktuelle Anliegen der Arbeitnehmer*innen des Unternehmens besprochen, Beschwerden aufgegriffen und Entscheidungen getroffen, die oft auch den Arbeitgeber betreffen. Der Arbeitgeber hat in bestimmten Fällen ein Anwesenheitsrecht, jedoch keine Stimme bei Entscheidungen. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschlüsse gefasst. Diese regelmäßigen Sitzungen gewährleisten, dass die Interessen der Belegschaft gehört und vertreten werden und tragen zur Schaffung eines positiven Arbeitsumfelds bei. Sie sind ein zentraler Bestandteil der Mitbestimmung im Betrieb.
Prinzipiell ist der Betriebsrat frei in der Entscheidung, wann er die Sitzungen einberuft. In der Praxis ist es häufig so, dass feste, sich wiederholende Termine für die Sitzungen eingeplant werden. Jedenfalls finden die Betriebsratssitzungen regelmäßig während der Arbeitszeit statt. Außerordentliche Sitzungen können bei Bedarf jederzeit einberufen werden.
Betriebsratssitzungen werden durch den oder die Vorsitzende des Betriebsrats einberufen. Diese Person setzt auch die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist oder sofern sie auf sein Verlangen hin einberufen wurden (vgl. § 29 BetrVG).
Eine besondere Form der Betriebsratssitzung bildet die konstituierende Sitzung, denn diese dient der Wahl des oder der Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter*in. Besteht der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, sind in der konstituierenden Sitzung auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG) zu wählen. Mit der Wahl des oder der Betriebsratsvorsitzenden erlangt der neu gewählte Betriebsrat seine Handlungsfähigkeit. Erst nach diesem Schritt ist der Betriebsrat in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82).
In allen weiteren Betriebsratssitzungen lädt der oder die Vorsitzende die Mitglieder mit ausreichend Vorlauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Dies ermöglicht eine angemessene Vorbereitung der Teilnehmer*innen und ist entscheidend für die Gültigkeit von Beschlüssen. Fehlt die Tagesordnung in der Einladung, kann dies nur durch einstimmigen Beschluss des vollständigen Betriebsrats nachträglich korrigiert werden. Die Einladung kann schriftlich oder elektronisch (z. B. E-Mail) erfolgen.
Der bzw. die Vorsitzende muss auch eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordert, oder der Arbeitgeber es mit eigenen Tagesordnungspunkten wünscht (§ 29 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG). Falls sowohl der oder die Vorsitzende als auch sein Stellvertreter*innen verhindert sind, können Betriebsratsmitglieder eigenständig eine Sitzung zur Bearbeitung dringender Angelegenheiten ansetzen.
Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt, wobei der oder die Vorsitzende die betrieblichen Abläufe möglichst wenig stören soll (§ 30 BetrVG). Arbeitgeberinteressen sollen berücksichtigt werden, und dieser wird über den Zeitpunkt informiert.
Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 30 S. 4 BetrVG). Neben ordentlichen und Ersatzmitgliedern dürfen auch Vertreter*innen von Jugend- und Auszubildendenvertretung und Schwerbehindertenvertretungen sowie Gewerkschaftsbeauftragte auf Antrag teilnehmen. Zudem können, je nach Bedarf, Sachverständige und betroffene Arbeitnehmer*innen anwesend sein.
Alle Teilnehmer*innen müssen sich persönlich in die Anwesenheitsliste eintragen (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Eine geheime Übertragung der Sitzung an Außenstehende ist verboten und kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Mögliche Verhinderungsgründe für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung sind vielfältig und können sowohl berufliche als auch persönliche Ursachen haben. Zu den häufigsten Verhinderungsgründen zählen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, ein dringender familiärer Notfall oder zwingende berufliche Verpflichtungen, die eine Teilnahme unmöglich machen. Auch geplante Abwesenheiten wie Urlaubszeiten oder genehmigte Freistellungen gelten als Verhinderungsgründe.
In Ausnahmefällen kann eine Verhinderung auch durch unvorhergesehene betriebliche Ereignisse verursacht werden, die den Betriebsratsmitgliedern unvermittelt Aufgaben auferlegen, da sie im Interesse des Unternehmens liegen und Vorrang haben. Hierbei ist jedoch abzuwägen, ob solche betrieblichen Anforderungen tatsächlich die Anwesenheit bei der Betriebsratssitzung unzumutbar machen, da die Teilnahme grundsätzlich Priorität haben sollte. Sollte ein Betriebsratsmitglied bei der Teilnahme an der Betriebsratssitzung verhindert sein, ist es wichtig, frühzeitig ein Ersatzmitglied zu informieren, um die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats sicherzustellen.
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