Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft bei unternehmerischen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden. Deswegen hat der Betriebsrat in vielen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht. Er soll sich schließlich um die Belange der Kolleginnen und Kollegen kümmern, ihre Anregungen prüfen und gegebenenfalls an den Arbeitgeber herantragen sowie die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.
Für den Betriebsrat bedeutet das, dass es Mitbestimmungsrechte in verschieden Bereichen gibt. Im Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) werden die Aufgaben des Betriebsrats in drei große Bereiche unterteilt:
1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
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Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind essenzielle Instrumente der betrieblichen Mitbestimmung. Der Betriebsrat unterliegt sogar einer Mitbestimmungspflicht, denn ohne die Zustimmung darf der Arbeitsgeber viele Entscheidungen nicht treffen. Diese Rechte gewährleisten, dass der Betriebsrat in entscheidenden betrieblichen Fragen ein Mitspracherecht hat und somit die Interessen der Belegschaft vertreten kann. Der Betriebsrat hat zudem ein Initiativrecht, er kann also auch von sich aus tätig werden und Maßnahmen oder Regelungen verlangen.
Ein Beispiel für das echte Mitbestimmungsrecht ist die Gestaltung der Arbeitszeit. In diesem Bereich darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats keine Veränderungen vornehmen. Stattdessen ist er verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat abzustimmen und dessen Einverständnis für geplante Maßnahmen zu suchen. Sollte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich, ob und in welcher Form die Maßnahme, die unter das Mitbestimmungsrecht fällt, umgesetzt werden darf. Auch der Betriebsrat hat das Recht, eine Einigungsstelle einzuschalten, wenn mit dem Arbeitgeber keine Einigung getroffen werden kann.
Laut Betriebsverfassungsgesetz kann der Arbeitgeber in Notfällen vorübergehende Maßnahmen ergreifen, auch ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Diese Maßnahmen sind jedoch streng auf die Notfallsituation beschränkt und müssen darauf abzielen, unmittelbare Schäden vom Unternehmen oder den Mitarbeiter*innen abzuwenden. Die Definition dessen, was als Not- oder Eilfall gilt, kann variieren, bezieht sich jedoch im Allgemeinen auf unvorhersehbare Ereignisse, die ein schnelles Handeln erfordern, um ernsthafte Schäden für das Unternehmen oder seine Mitarbeitenden zu verhindern, beispielsweise ein Brandfall.
Sollten Unstimmigkeiten darüber entstehen, ob eine Situation tatsächlich einen Notfall darstellte und ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren, kann der Fall einer Einigungsstelle vorgelegt werden. In Notfällen kann also das Mitbestimmungsverfahren kurzfristig umgangen werden kann. Dennoch ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Betriebsrat so schnell wie möglich nach der Durchführung der Maßnahme zu informieren und ihn in die weiteren Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Dies stellt sicher, dass die Interessen der Belegschaft auch in Not- und Eilfällen berücksichtigt werden. Der Betriebsrat behält das Recht, die ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen oder den Widerruf zu fordern.
In Eilfällen, die nicht direkte Notfälle darstellen, besteht weiterhin das übliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss also auch in kurzfristigen Situationen die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
In einer Softwareentwicklungsfirma wird kurzfristig ein kritischer Fehler in einem wichtigen Projekt entdeckt, das am nächsten Tag an den Kunden ausgeliefert werden soll. Um den Fehler zu beheben und den Zeitplan einzuhalten, ist es notwendig, dass einige Entwickler*innen am Abend länger arbeiten, um die notwendigen Korrekturen durchzuführen. Auch in diesem Fall hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anordnung von Überstunden. Dieses Recht bleibt bestehen, auch wenn die Entscheidung über die Überstunden schnell getroffen werden muss, um den Projekterfolg zu sichern. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umgehend über die Notwendigkeit der Überstunden informieren und seine Zustimmung einholen, bevor die Überstunden angeordnet werden können. Sollte keine schnelle Einigung erreicht werden, könnte die Angelegenheit unter Umständen einer Einigungsstelle vorgelegt werden, um eine Lösung zu finden.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats spielt eine zentrale Rolle in verschiedenen sozialen Angelegenheiten innerhalb eines Unternehmens (§ 87 Abs. 1 BetrVG), vor allem, wenn keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen vorliegen. Zu den Kernbereichen des Mitbestimmungsrechts gehören:
In diesen Bereichen agiert der Betriebsrat als gleichberechtigter Partner des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass keine Regelungen ohne seine Zustimmung getroffen werden können.
Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Der Umfang der Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach der jeweiligen Art der personellen Maßnahme:
Auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, selbst wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann. Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu. Auch der Wirtschaftsausschuss hat zudem ein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes hat auch der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Informations- und Beratungsrecht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante wirtschaftliche Veränderungen informieren muss, wie etwa bei Betriebsänderungen, die zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft führen können. Dies betrifft z.B.
Der Betriebsrat hat das Recht, zu diesen Plänen Stellung zu nehmen und kann im Rahmen der Beratung mit dem Arbeitgeber Vorschläge oder Bedenken äußern. Zwar hat der Betriebsrat in diesen Fällen kein direktes Mitentscheidungsrecht, aber seine Meinung und seine Vorschläge müssen vom Arbeitgeber ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
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