Mitbestimmung

Begriff und Bedeutung

Wenn von Mitbestimmung die Rede ist, denken viele sofort an den Betriebsrat. Das ist naheliegend, greift aber zu kurz. Mitbestimmung gibt es im deutschen Arbeitsrecht auf verschiedenen Ebenen: etwa als Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz. Diese Gesetze betreffen vor allem die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Unternehmensorganen. Das Drittelbeteiligungsgesetz regelt zum Beispiel Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat bestimmter Unternehmen, regelmäßig ab mehr als 500 Arbeitnehmern; das Montan-Mitbestimmungsgesetz betrifft Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie; das Mitbestimmungsgesetz verweist für bestimmte Unternehmen ebenfalls auf die Vertretung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten.

Im betrieblichen Alltag meint Mitbestimmung jedoch meist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG. Dort geht es nicht um den Aufsichtsrat, sondern um konkrete Entscheidungen im Betrieb: Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachung, Personalfragebogen, Auswahlrichtlinien, Berufsbildung oder Sozialplan.

Mitbestimmung bedeutet im Kern: Der Arbeitgeber entscheidet nicht allein. Der Betriebsrat kann eine Regelung mitgestalten, ihr zustimmen, sie ablehnen oder eine Einigung erzwingen. Der entscheidende Punkt ist dabei nicht allein, ob das Wort „Mitbestimmung“ im Gesetz steht. Entscheidend ist, wie stark das jeweilige Beteiligungsrecht tatsächlich wirkt.

Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet verschiedene Formen der Beteiligung des Betriebsrats. Der vierte Teil des BetrVG trägt die Überschrift „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ und umfasst unter anderem soziale Angelegenheiten, personelle Angelegenheiten und wirtschaftliche Angelegenheiten.

Nicht jedes Beteiligungsrecht ist gleich stark. Der Betriebsrat kann zum Beispiel informiert, angehört oder beraten werden. In anderen Fällen darf der Arbeitgeber eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Am stärksten ist die sogenannte erzwingbare Mitbestimmung: Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle dient nach § 76 BetrVG der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Echte Mitbestimmung: „Ohne Betriebsrat geht es nicht“

Von echter Mitbestimmung spricht man vor allem dann, wenn der Betriebsrat nicht nur reagieren, sondern eine Regelung aktiv mitgestalten kann. Der Arbeitgeber kann die Angelegenheit dann nicht einseitig abschließend regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Dieses Prinzip zeigt sich besonders deutlich bei § 87 BetrVG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei fehlender Einigung die Einigungsstelle entscheidet und deren Spruch die Einigung ersetzt.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG

Der wichtigste Bereich der Mitbestimmung des Betriebsrats ist § 87 BetrVG. Er betrifft die sogenannten sozialen Angelegenheiten. Dazu gehören viele Themen, die den Arbeitsalltag unmittelbar prägen: Ordnung und Verhalten im Betrieb, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Kurzarbeit, Urlaubsgrundsätze, technische Einrichtungen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, Gesundheitsschutz, Entlohnungsgrundsätze, mobile Arbeit und weitere betriebliche Regelungsbereiche.

Für die Praxis bedeutet das: Will der Arbeitgeber etwa Arbeitszeiten neu verteilen, ein elektronisches Zeiterfassungssystem einführen, Regelungen zum mobilen Arbeiten aufstellen oder allgemeine Urlaubsgrundsätze verändern, ist regelmäßig zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Besteht ein solches Recht, darf der Arbeitgeber die Regelung nicht einfach allein umsetzen.

Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze nach § 94 BetrVG

Auch bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht. Personalfragebogen bedürfen nach § 94 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt über den Inhalt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung.

Das ist besonders wichtig, weil Personalfragebogen sensible Informationen betreffen können. Der Betriebsrat achtet hier darauf, dass nur zulässige und erforderliche Angaben abgefragt werden und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten gewahrt bleiben.

Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG

Mitbestimmung besteht auch bei Auswahlrichtlinien. Dabei geht es um Grundsätze, nach denen der Arbeitgeber bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Kündigungen personelle Entscheidungen vorbereitet. § 95 BetrVG sieht vor, dass solche Richtlinien der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen; bei fehlender Einigung kann die Einigungsstelle entscheiden.

Auswahlrichtlinien schaffen Transparenz. Sie verhindern, dass Personalentscheidungen völlig frei, unklar oder willkürlich getroffen werden. Für den Betriebsrat sind sie ein wichtiges Instrument, um Gleichbehandlung und nachvollziehbare Kriterien im Betrieb zu sichern.

Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung nach § 91 BetrVG

Ein weiteres echtes Mitbestimmungsrecht findet sich in § 91 BetrVG. Es betrifft Fälle, in denen Arbeitnehmer durch Änderungen von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf oder Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet werden und diese Änderungen offensichtlich den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auch hier die Einigungsstelle.

Damit knüpft die Mitbestimmung nicht nur an organisatorische Fragen an, sondern auch an die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Gerade bei neuen Arbeitsmethoden, technischer Umstellung oder veränderten Arbeitsabläufen kann dieser Bereich praktisch bedeutsam werden.

Berufsbildung nach §§ 97 und 98 BetrVG

Auch bei der betrieblichen Berufsbildung kann der Betriebsrat mitbestimmen. § 97 BetrVG greift insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, durch die sich die Tätigkeit von Arbeitnehmern so ändert, dass deren berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr ausreichen. Dann hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle.

§ 98 BetrVG betrifft die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Auch hier ist in bestimmten Fällen vorgesehen, dass bei fehlender Einigung die Einigungsstelle entscheidet und ihr Spruch die Einigung ersetzt.

Für Betriebsräte ist dieser Bereich besonders relevant, wenn neue Technik eingeführt, Arbeitsprozesse digitalisiert oder Tätigkeiten grundlegend verändert werden. Mitbestimmung bedeutet dann nicht nur Schutz vor Überforderung, sondern auch die Chance, Qualifizierung aktiv einzufordern.

Sozialplan bei Betriebsänderungen nach § 112 BetrVG

Bei Betriebsänderungen spielt die Mitbestimmung vor allem beim Sozialplan eine zentrale Rolle. Der Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder mildern, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen. Kommt über den Sozialplan keine Einigung zustande, entscheidet nach § 112 BetrVG die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Wichtig ist die Unterscheidung: Der Interessenausgleich und der Sozialplan stehen zwar häufig nebeneinander. Erzwingbar ist aber vor allem der Sozialplan. Hier kann der Betriebsrat also erheblichen Einfluss darauf nehmen, wie Nachteile für die Belegschaft abgefedert werden.

Mitbestimmung ist nicht gleich Mitbestimmung

Das Wort „Mitbestimmung“ taucht im Betriebsverfassungsgesetz auch an Stellen auf, an denen der Betriebsrat nicht im eigentlichen Sinne mitgestaltet. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick.

§ 99 BetrVG: Zustimmung statt Mitgestaltung

§ 99 BetrVG trägt zwar die Überschrift „Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen“. Gemeint sind insbesondere Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen. In der Sache geht es aber vor allem darum, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichtet und dessen Zustimmung einholen muss. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss er dies innerhalb der gesetzlichen Frist begründen; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Das ist ein starkes Recht, aber keine Mitbestimmung im Sinne freier gemeinsamer Gestaltung. Der Betriebsrat entscheidet nicht selbst, wer eingestellt oder versetzt wird. Er kann die Zustimmung nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen verweigern. Will der Arbeitgeber die Maßnahme trotzdem durchführen, kommt nicht die Einigungsstelle zum Zuge, sondern regelmäßig das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren.

§ 102 BetrVG: Anhörung vor jeder Kündigung

Ähnlich ist es bei § 102 BetrVG. Die Vorschrift trägt die Überschrift „Mitbestimmung bei Kündigungen“. Tatsächlich ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber muss ihm die Kündigungsgründe mitteilen; eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.

Der Betriebsrat kann gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken äußern oder unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Er kann die Kündigung aber nicht endgültig verhindern. Auch hier handelt es sich daher nicht um echte Mitbestimmung im Sinne von „ohne Einigung keine Entscheidung“, sondern um ein Anhörungs- und Widerspruchsrecht mit wichtigen rechtlichen Folgen.

Unterschied zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung

Für die Arbeit des Betriebsrats ist die Abgrenzung zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung entscheidend.

Mitwirkung bedeutet: Der Betriebsrat wird beteiligt, kann Informationen verlangen, Stellung nehmen, beraten, Bedenken äußern oder widersprechen. Die letzte Entscheidung bleibt aber häufig beim Arbeitgeber oder wird im Streitfall vom Arbeitsgericht überprüft.

Mitbestimmung bedeutet dagegen: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich einigen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne ersetzenden Spruch der Einigungsstelle kommt keine wirksame betriebliche Regelung zustande. Der Betriebsrat ist dann nicht nur Zuhörer oder Kontrolleur, sondern gleichberechtigter Verhandlungspartner.

Bedeutung der Mitbestimmung für den Betriebsrat

Mitbestimmung ist eines der wichtigsten Rechte des Betriebsrats. Sie gibt ihm die Möglichkeit, Arbeitsbedingungen aktiv zu gestalten, Beschäftigte vor einseitigen Entscheidungen zu schützen und verbindliche Regeln im Betrieb zu schaffen. Besonders wirksam ist Mitbestimmung dort, wo der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung verhandeln oder bei fehlender Einigung die Einigungsstelle anrufen kann.

Für Arbeitgeber bedeutet Mitbestimmung zugleich Rechtssicherheit. Werden mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten sauber geregelt, sinkt das Risiko von Konflikten, unwirksamen Maßnahmen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Für Arbeitnehmer bedeutet sie, dass ihre Interessen nicht nur nachträglich gehört, sondern bereits bei der Gestaltung betrieblicher Regeln berücksichtigt werden.

Kurz zusammengefasst

Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet nicht immer dasselbe. Besonders stark ist sie dort, wo der Betriebsrat eine Regelung mitgestalten kann und bei fehlender Einigung die Einigungsstelle entscheidet. Das gilt insbesondere bei sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen, Auswahlrichtlinien, bestimmten Fragen der Berufsbildung, Belastungen durch Arbeitsplatzgestaltung sowie beim Sozialplan.

Nicht jede gesetzliche Überschrift mit dem Wort „Mitbestimmung“ meint dagegen echte Mitgestaltung. Bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG geht es vor allem um Zustimmung oder Zustimmungsverweigerung. Bei Kündigungen nach § 102 BetrVG steht die Anhörung des Betriebsrats im Vordergrund. Genau diese Unterscheidung ist für die praktische Betriebsratsarbeit entscheidend.