Einblicks-/Einsichtsrecht

Einblicks- und Einsichtsrecht des Betriebsrats

Im Betriebsverfassungsgesetz ist ein Einblicks- und Einsichtsrecht für den Betriebsrat zur vollständigen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Pflichten geregelt. Für eine zuverlässige Arbeit des Betriebsrats ist es unerlässlich über dieses Recht informiert zu sein. Was genau das Einblicks- und Einsichtsrecht festhält und worauf Sie als Betriebsratsmitglied achten müssen, erfahren Sie bei uns.  

In den Poko-Seminaren für den Betriebsrat erfahren Sie mehr zu den verschiedenen rechtlichen Regelungen, welche die Betriebsratsarbeit betreffen. Vor allem über die Informationsansprüche sollte jedes Betriebsratsmitglied stets informiert sein. Mit den Poko-Seminaren bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand und können Ihre Aufgaben im Betriebsrat gewissenhaft ausführen.

Wann gilt das Einblicks- und Einsichtsrecht?

Gesetzlich ist geregelt, dass der Arbeitgeber „auf Verlangen“ dem Betriebsrat spezielle Unterlagen zur Verfügung stellen muss (Vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Weiterführend ist dieses Recht jedoch spezifisch auf die zur Durchführung einer Aufgabe des Betriebsrats erforderlichen Unterlagen begrenzt. Man bezeichnet dies auch als Aufgabenbezug (Vgl. § 80 Abs. 2, S.2). Hintergrund dieses Rechtes ist die Aufgabe des Betriebsrats darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge eingehalten bzw. durchgeführt werden (Vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Was ist Gegenstand der Einsichtnahme?

Der Betriebsrat darf alle Dokumente und Unterlagen einsehen, die für die Betriebsratsarbeit notwendig sind. Dazu zählen unter anderem:

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass sich das Einblick- oder Einsichtsrecht des Betriebsrats oft nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. So hat z. B. bei der Personalplanung der Arbeitgeber den Betriebsrat über die gesamte Personalplanung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm Einblick (keine Überlassungspflicht) in die zugrunde gelegten Unterlagen zu gewähren (§ 92 BetrVG). Vorschläge des Betriebsrats zur Personalplanung gemäß § 92 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber in seine Überlegungen einzubeziehen. Benötigt der Betriebsrat Unterlagen oder Informationen, um sein Beratungsrecht und sein Vorschlagsrecht ausüben zu können, so hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch diese zur Verfügung zu stellen, soweit vorhanden. Dann muss der Betriebsrat aber mitteilen, warum er die begehrten Unterlagen zur Ausübung seines Beratungs- oder Vorschlagsrechts benötigt.

Beispiel:

Der Betriebsrat begehrt eine aufgeschlüsselte Auskunft über die einzelnen Lohnbestandteile der Bruttogehälter der Arbeitnehmer*innen, also tarifliche Gehaltsgruppe, etwaige Zulagen etc.

Der Arbeitgeber gewährt Einblick in die Listen über die Bruttogehälter gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG. Der Betriebsrat hält dies nicht für ausreichend und beharrt auf die begehrte aufgeschlüsselte Auskunft. Als Aufgaben kommen vor allem die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG in Betracht. Die begehrte Aufschlüsselung ist auch erforderlich, weil die Bruttogehaltslisten allein keinen Aufschluss darüber geben, ob außertarifliche Zulagen gewährt werden, für die ein Mitbestimmungsrecht bestünde.

Der Betriebsrat kann seinen Informationsanspruch im Beschlussverfahren geltend machen.

Rechtliche Einschränkungen des Einblicks- und Einsichtsrechts

Berücksichtigt werden muss, dass durch die Einsichtnahme die Arbeit des Betriebsrats und seiner Ausschüsse nicht behindert wird und sie nicht missbräuchlich ausgeübt wird. Zu beachten ist auch, dass dieses Recht weder durch eine Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Betriebsrats ausgehebelt werden kann.

Außerdem haben die Betriebsratsmitglieder keinen Anspruch auf Überlassung oder Zurverfügungstellung der einzusehenden Unterlagen. Zulässig ist es jedoch, sich Notizen anzufertigen. Eine Ausnahme ist hierbei allerdings für den Fall zu machen, in dem die Geheimhaltungspflicht aus § 79 BetrVG betroffen ist.

Sollte der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß Einsicht gewährt haben, kann von ihm nicht verlangt werden, dies auf Wunsch einzelner Mitglieder zu wiederholen. Sollten die Unterlagen beim Betriebsrat nicht mehr auffindbar sein, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Auskunft über deren Verbleib.

Ein stattgebender Beschluss könnte theoretisch im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Auferlegung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO durchgesetzt werden. Regelmäßig sollte dies allerdings in Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht erforderlich sein. Verstößt der Arbeitgeber im Einzelfall grob gegen seine Verpflichtungen, den Betriebsrat zu informieren, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, seine Ansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG durchzusetzen. Nach § 121 BetrVG handelt ein Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn er die in § 121 BetrVG ausdrücklich aufgeführten Informationsrechte nicht oder nicht wahrheitsgemäß, unvollständig oder verspätet erfüllt.

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