Sehr häufig sind Betriebsräte mit der Frage konfrontiert, welche Informationen sie z.B. auf einer Betriebsversammlung preisgeben dürfen und welche nicht. Schließlich legt § 79 Abs. 1 BetrVG fest, dass Betriebsratsmitglieder dazu verpflichtet sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren oder zu verwerten.
Aber hier kann weitestgehend Entwarnung gegeben werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind nur Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb und oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen. Hierzu gehören beispielsweise Patente, Kalkulationsunterlagen, Konstruktionszeichnungen, Rezepturen, wichtige Verträge, Umsatzzahlen oder die Liquidität des Unternehmens. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach festlegen, dass jede Angelegenheit vertraulich zu behandeln ist.
Im Prinzip gilt:
1) Bei der vertraulichen Angelegenheit muss es sich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handeln,
2) dieses muss der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsrat erfahren haben,
3) der Arbeitgeber muss ein objektives Interesse an der Geheimhaltung haben und
4) er muss die Information konkret als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnen.
Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Geheimhaltungspflicht ausgelöst.
Die Schweigepflicht gilt natürlich nicht gegenüber den Betriebsratskollegen. Ansonsten könnte man in den Betriebsratssitzungen gar nicht über vertrauliche Betriebsinterna diskutieren und miteinander beraten.
Eine besondere Geheimhaltungspflicht muss der Betriebsrat wahren, wenn er Geheimnisse von Kollegen und Bewerbern erfährt. Über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Mitarbeitern, die aufgrund ihrer Bedeutung und ihres Inhalts einer vertraulichen Behandlung bedürfen, wie Vorstrafen, Angaben zu Vermögensverhältnissen, schlechte Beurteilungen, Kündigungen vorheriger Arbeitgeber und alles, was sich sonst noch aus den Bewerbungsunterlagen oder der Personalakte ergeben kann, muss der Betriebsrat natürlich Stillschweigen wahren.