Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirmarbeitsplätze sind der räumliche Bereich im Arbeitssystem, die mit Bildschirmgerät sowie ggf. mit Zusatzgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgerüstet sind, einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung. Mit der Arbeitsumgebung sind die physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren am Arbeitsplatz gemeint, u.a. Platzbedarf, Abmessungen des Arbeitsraums, Belüftung und Klima, Beleuchtung und Farbgestaltung des Raums sowie Lärm.

Bildschirmarbeitsplätze sind zum Kennzeichen der modernen digitalen Arbeitswelt geworden. Im Zuge der Rechtsbereinigung sind die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung angepasst und Ende 2016 in die Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 5 ArbStättV) integriert worden.

Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, die grundsätzlich aus Bildschirm zur Visualisierung von Informationen, Tastatur oder sonstigen Eingabemitteln sowie einer Steuereinheit (Rechner) bestehen. Sie sind mit einer Software ausgerüstet, die die benutzerfreundliche Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgaben ermöglicht. Notebooks müssen bei regelmäßiger Nutzung an einem Büroarbeitsplatz alle Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen. Dies kann z. B. durch den Anschluss einer externen Tastatur und Maus bzw. mit zusätzlichem Bildschirm durch Dockingstation erreicht werden. Sonstige Eingabemittel können Maus, Trackball, Touch Screen, Lightpen, Mikrofon und Scanner sein.

 

Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

Der Arbeitsgeber muss bei Bildschirmarbeitsplätzen darauf achten, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter gewährleistet sind. Bei der Beurteilung müssen vor allem die Anforderungen an die Augen als auch die mögliche körperliche und psychische Belastung mit einbezogen werden.

Grundsätzlich werden Bildschirmarbeitsplätze als belastungsarme Arbeitsplätze eingestuft. Dennoch kann es durch erhöhte visuelle, körperliche und psychische Belastungen zu gesundheitlichen Gefährdungen kommen.

Schon bei der alltäglichen Büroarbeit am Bildschirm werden an die Augen und das Sehvermögen hohe Anforderungen gestellt. Deshalb ist auf eine günstige Arbeitsplatzgestaltung, gute Lichtverhältnisse, auf einen Bildschirm der frei von Spiegelungen und Blendungen ist sowie gute Zeichendarstellung und eine ausreichende Korrektur des Sehvermögens zu achten. Nach einhelliger Meinung von Fachleuten sind Schädigungen des Sehorgans durch Bildschirmarbeit jedoch nicht zu erwarten (Quelle DGUV).

Mögliche körperliche Belastungen können vor allem Beschwerden im Bewegungsapparat sein. Sie können durch Bewegungsmangel oder Vorschädigungen ausgelöst oder verschlimmert werden. Der Arbeitgeber hat für einen Ausgleich zum Dauersitzen zu sorgen indem z. B. die Arbeit am Bildschirm u.a. durch andere Tätigkeiten oder Bewegungs- bzw. Entspannungspausen unterbrochen werden kann. Empfehlenswert sind u.a. auch höhenverstellbare Tische für wechselnde Arbeitshaltungen.

Psychische Belastung ist als Einflussgröße auf den Menschen neutral zu sehen. Psychische Belastung kann sowohl zu positiven (Lern- oder Trainingseffekte, Aktivierung) als auch negativen Beanspruchungsfolgen (Monotonie, psychische Sättigung, psychische Ermüdung und Stress) führen. Es gibt keine spezifischen psychischen Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe zu kontrollieren, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen durchführt. Er hat Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).