Funktionsfähigkeit des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nur dann noch funktionsfähig, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder nicht unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Sofern zu erwarten ist, dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder dauerhaft unter die gesetzliche Sollstärke gesunken ist, sollten Neuwahlen angestrebt werden.

Die Funktionsfähigkeit ist die erste Voraussetzung für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses und ist von der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats abzugrenzen.

Beispiel 1:

Der dreiköpfige Betriebsrat B hat keine Ersatzmitglieder mehr. Alle drei Mitglieder des Betriebsrats B sind wegen einer grassierenden Grippewelle arbeitsunfähig erkrankt. Arbeitgeber A kann und muss zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung den Betriebsrat nicht anhören, weil dieser funktionsunfähig ist.

Besonderheit aus Anlass der COVID-19-Pandemie:

Anlässlich der Corona-Pandemie stellt sich die Herstellung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats oftmals als sehr schwierig heraus. Da sich viele Arbeitnehmer vermehrt im Homeoffice befinden, wurde deutlich, dass Ausnahmen der strikten gesetzlichen Präsenzregelung des § 29 BetrVG erforderlich werden können. Gleichzeitig sind gerade aufgrund der Krisensituation durch den Arbeitgeber auch viele mitbestimmungspflichtige Entscheidungen zu treffen. Dies war Grund für die Einfügung eines neuen § 129 BetrVG für einen zunächst befristeten Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020, der eine digitale Beschlussfassung ermöglicht.