Konzernbetriebsrat (KBR)

Innerhalb eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)) kann durch Mehrheitsbeschluss der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Ein Konzern besteht immer aus mindestens zwei selbstständigen Unternehmen, wobei eines eine beherrschenden Charakter hat.

 

Wichtig ist, dass der Konzernbetriebsrat (KBR) nicht gewählt, sondern durch Entsendung einzelner Mitglieder der Gesamtbetriebsräte gebildet wird. Die Mitglieder des Konzernbetriebsrats werden durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats entsandt. Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Für jedes entsandte Mitglied wird außerdem ein Ersatzmitglied bestellt.

 

Der Konzernbetriebsrat ist weder den lokalen Betriebsräten noch den Gesamtbetriebsräten übergeordnet. Er hat einen eigenen Zuständigkeitsbereich. Dieses ist ähnlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats geregelt.

 

Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,

  • die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und
  • die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.

 

Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, sind die jeweiligen Gesamtbetriebsräte zuständig, soweit die Voraussetzungen für deren Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben sind. Anderenfalls sind die lokalen Betriebsräte zuständig.

Ebenso wie die lokalen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragen können, können auch die einzelnen Gesamtbetriebsräte den Konzernbetriebsrat mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Beauftragung kann nach § 58 Abs.2 S.2 BetrVG auch lediglich auf die Verhandlungsbefugnis beschränkt und jederzeit widerrufen sein. Für die wirksame Beauftragung ist ein Beschluss des Gesamtbetriebsrats notwendig, der außerdem der Schriftform bedarf.

 

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass der Konzernbetriebsrat grundsätzlich nicht zuständig ist, wenn bereits ein lokaler Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Die Zuständigkeiten zwischen diesen drei Gremien werden strikt nach dem „Entweder-oder-Prinzip“ voneinander abgegrenzt.

 

Folgende zwingende oder rechtliche Gründe für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kommen in der Praxis häufig vor (nicht abschließend):

 

  • Einführung von IT- oder Datenschutz-Richtlinien oder Vereinbarungen im Konzern
  • Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen den einzelnen Konzernunternehmen
  • unternehmensübergreifende Ausschreibung von Stellen gem. § 93 BetrVG
  • unternehmensübergreifende Zusammenlegung von Betrieben
  • konzernweiter Personalabbau, mit unternehmensübergreifender Übernahme von Arbeitnehmern

 

Wichtig ist, dass in einigen Fällen eine Zuständigkeit des KBR nicht vorliegt. Dies ist z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen der Fall, da ein Beteiligungsrecht des jeweils lokalen Betriebsrats vorrangig ist, der die lokalen Besonderheiten des Betriebs besser steuern kann.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten sind außerdem im Regelfall der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig. Einen Wirtschaftsausschuss gibt es auf Konzernebene gerade nicht.

 

Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass eine Regelung durch oder mit dem Konzernbetriebsrat zweckmäßiger, kostengünstiger oder praktischer wäre. Dies sind keine rechtlichen Gründe, welche eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats begründen können.

 

Im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 58 Abs.1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat auch zuständig für Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben sowie für Betriebe der Konzernunternehmen, die keinen Betriebsrat haben.

 

Der Konzernbetriebsrat hat darüber hinaus noch weitere besondere Zuständigkeiten in einem Konzern wie beispielsweise:

 

  • Bestellung des Hauptwahlvorstands für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dem Drittbeteiligungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz
  • Recht zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat