Leitende Angestellte

Gerade bei der Wahlvorbereitung stellt sich für Wahlvorstand und Betriebsrat häufig die Frage, wer als „leitender Angestellter“ im Betrieb zu qualifizieren ist. Diese Frage ist deshalb so wichtig, da leitende Angestellte weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind und zudem bei der Größe des zu wählenden Betriebsrats nicht berücksichtigt werden.

Ob jemand „Leitender“ ist, ist zuerst eine Rechtsfrage und ergibt sich aus § 5 Abs. 3 BetrVG. Leitende fallen deswegen aus dem Anwendungsbereich des BetrVG, weil sie dem Arbeitgeber zu nahestehen. Deshalb sind auch nur einige wenige aus dem Anwendungsbereich durch § 5 Abs. 3 BetrVG herausgenommen worden.

Hier die Fälle nach dem Gesetz:

  1. Mitarbeiter, die selbstständig über Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern entscheiden können. Leitender ist hiernach nur, wer tatsächlich das Recht hat, erstens Beides zu tun und zweitens autark, also ohne jemanden fragen zu müssen, über die Einstellung und Entlassung entscheiden darf.
     
  2. Prokuristen und Generalbevollmächtigte, bei denen die Prokura bzw. die Vollmacht nicht zu stark eingeschränkt ist (Merke: Ein Prokurist, der nur eine Schachtel Stifte bestellen darf, ist kein „echter“ Prokurist).
     
  3. Der sicherlich schwierigste und undurchsichtigste Punkt: "Wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst" soll ebenfalls leitender Angestellter sein.

Der Angestellte braucht dabei nicht einmal eine Leitungsfunktion auszuüben, sondern es genügt, dass ihm eine Stabsfunktion übertragen ist. Das BAG hat nicht verlangt, dass der Angestellte selbst die maßgeblichen Entscheidungen trifft oder eine unmittelbare Vorgesetztenstellung im personellen Bereich hat, sondern es sah als ausreichend an, dass er "kraft seiner Schlüsselposition doch Voraussetzungen schafft, an denen die eigentliche Unternehmensführung nicht vorbeigehen kann".

Die oben genannten Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer nach Nr. 3 zu den leitenden Angestellten gezählt werden kann:

  • regelmäßige Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und
     
  • deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,
     
  • wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

Die wahrgenommene Aufgabe muss für die Verwirklichung der unternehmerischen Zielsetzung, für die Erreichung des Unternehmensziels von Bedeutung sein - (irgend-)einen Beitrag leistet schließlich jeder.

Die Erfüllung der genannten Aufgaben muss besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen. Leitender Angestellter kann in einem Unternehmen regelmäßig nur sein, wer für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe besondere Erfahrungen hat. Dabei ist notwendig, dass er insoweit auch die Kenntnisse hat, um den Anforderungen zu entsprechen. Dafür reicht es nicht schon aus, dass die Tätigkeit eine hochqualifizierte Ausbildung voraussetzt.

Der Angestellte muss bei der Wahrnehmung der Aufgaben entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen. Wenn die Tätigkeit keinen Einfluss auf Zielvorstellungen und Produktion des Unternehmens hat, führt auch ihre weisungsfreie Ausführung nicht dazu, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt. Schließlich verlangt das Gesetz, dass der Angestellte die Aufgaben regelmäßig wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung darf nicht nur gelegentlich erfolgen, sondern sie muss die Gesamttätigkeit des Angestellten prägen.

Tatsächlich ist eine zweifelsfreie Einordnung durch den Betriebsrat und den Wahlvorstand immer nur in den ersten beiden Kategorien - Einstellung und Entlassung sowie Prokura - möglich. Die dritte, auch aus Sicht des Juristen sehr weit gehaltene Regelung, macht es immer schwierig. Ist dieser "Leitende" nicht klar in der Form, dass er selbst entscheidet oder ist sein Rat, auf den die Geschäftsführung baut, für Bestand und Entwicklung des Unternehmens nicht von entscheidender Bedeutung, so ist er vermutlich eher kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG.

Sind Betriebsrat oder Wahlvorstand an einer genauen Feststellung interessiert, muss der Arbeitgeber entsprechende Informationen beibringen. Kommt es zu keiner Einigung, muss der Streitfall vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.