Rahmensozialplan

Der Name „Rahmensozialplan“ ist kein Gesetzesbegriff. Der Name soll wiedergeben, dass es keinen bloß anlassbezogenen, sondern einen auf lange Sicht/Dauer angelegten unbefristeten Sozialplan gibt. Im Normalfall ist der Sozialplan auf das gerade anstehende Problem, die gerade anstehende Betriebsänderung (Teilschließung, Verlagerung usw.) bezogen. Er erledigt sich, findet also regelmäßig sein Ende mit dem Abschluss der Maßnahme.

Wozu, warum dann ein auf Dauer angelegter Sozialplan? Dafür gibt es viele Gründe:

  • es stehen mehrere Einzelmaßnahmen an, bei denen zweifelhaft ist, ob diese eine Sozialplanpflicht auslösen. Die Beteiligten wollen sich unabhängig davon aber einigen.
  • Der Arbeitgeber hat Gelder für Abbaumaßnahmen in einer bestimmten Größenordnung. Für die Dauer dieser Maßnahmen gibt es einen Restrukturierungstopf.
  • Man möchte eine generelle Lösung für nicht sozialplanpflichtige Einzelfälle betriebsbedingter Kündigungen.

Soll der Betriebsrat einen Rahmensozialplan abschließen? Kann man nicht klar beantworten. Selbstverständlich ist es ein wahnsinniger Vorteil einen Abfindungsanspruch auch ohne Sozialplanpflicht zu haben.

Ein weiterer Vorteil kann darin bestehen, dass viel Geld da ist. Deshalb zeigt man sich außer der Reihe „großzügig“. Das kann ein Sachverständiger bewerten. Denn wenn es Geld gibt, mehr als sonst üblich, muss man zuschlagen.

Das Problem entsteht da, wo man in einer Phase, in der kein Anspruch besteht, für einen freiwilligen Rahmensozialplan natürlich dankbar ist. Aber möglicherweise kommt kurz darauf eine tatsächlich sozialplanpflichtige Maßnahme, aber der Rahmensozialplan ist in kraft und nicht kurzfristig kündbar. Deshalb kann kein neuer verhandelt, erzwungen werden. Mit Zitronen gehandelt, denn jetzt muss ich mich mit dem zufriedengeben, was der Rahmensozialplan her gibt.

Also: es kommt darauf an. Lässt sich sagen, dass der Rahmensozialplan „üppig“ ist, kann er laufen. Ist er weniger gut, sollte eine kurzfristige Kündbarkeit vereinbart sein.

Wichtig noch: einen Rahmeninteressenausgleich kann es nicht geben. Denn der Interessenausgleich behandelt immer einen konkreten Fall der Betriebsänderung, der sich gar nicht als Rahmen fassen und verhandeln lässt. Gleichwohl gibt es in der Praxis diesen Begriff. Er rührt eher daher, dass es langfristige Maßnahmen gibt, bei denen zwar ein gewisser Detailgrad erreicht wird, aber eine sukzessive Feinabstimmung noch erfolgen muss. Das heißt neben dem Rahmeninteressenausgleich, gibt es immer wieder sukzessive Teilinteressenausgleich.