Urlaub

Unter Urlaub versteht man die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung, die in erster Linie zur Wiederherstellung und zum Erhalt der Arbeitskraft dient - für die Dauer von mindestens einem, meist aber mehreren zusammenhängenden Werktagen. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Gesetzlich geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz, welches für jeden Vollzeit- Arbeitnehmer einen jährlichen Urlaubs-Mindestanspruch von 24 Werktagen vorsieht. Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub in der von ihm gewünschten Zeit zu, wenn dem nicht dringende betriebliche Belange oder z.B. Arbeitswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen ist eine Übertragung auf das Folgejahr möglich. Wird der jährliche Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen, so verfällt er in der Regel.

Neben dem reinen Erholungsurlaub existieren noch folgende Sonderformen:

Sonderurlaub
Zusätzlicher Urlaub aus besonderen Gründen (z.B. Tod, Umzug, Eheschließung)

Elternzeit
Dieser Urlaub dient der Erziehung der Kinder und kann von einem der Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen werden.

Bildungsurlaub
Dient der beruflichen Fortbildung und beträgt in der Regel 5 Tage pro Jahr. In den Bundesländern gelten dazu unterschiedliche Regelungen.

Mutterschutz
Zeiten der Beschäftigungsverbote im Rahmen einer Schwangerschaft bzw. Entbindung

Pflege von Angehörigen
Bei einem akut auftretenden Pflegebedarf naher Angehöriger können Beschäftigte bis zu 10 Tage pro Jahr von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit wird auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung gewährt.
Bei eigener Pflege der Angehörigen zuhause können sich Beschäftigte 6 Monate freistellen lassen (bei Betrieben ab 15 Mitarbeitern).

Erkrankung des Kindes
In der Regel bei Kindern bis zu 12 Jahre, max. 5 bezahlte Arbeitstage jährlich.
Zusätzlich für jeden Erziehungsberechtigten unbezahlte Freistellung bei jährlich höchstens 10 max. 25 Arbeitstagen. Das Krankengeld i.H.v. 70% des ausgefallen Regelarbeitsentgelts ersetzt in dem Fall das Gehalt.

Unbezahlter Urlaub
In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis.

Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubes, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.