Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten bei Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausbehandlung oder medizinischer Vorsorge- bzw. Reha-Leistungen, Krankengeld als Entgeltersatz. Es wird nur dann gewährt, wenn der Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit kein Gehalt vom Arbeitgeber erhält. Das Krankengeld soll den Arbeitnehmer dabei unterstützen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Allgemeinen sind Arbeitgeber verpflichtet, in den ersten sechs Wochen der Erkrankung eines Mitarbeiters Entgeltfortzahlung zu leisten. Anschließend beginnt der Anspruch auf Krankengeld.
Erkrankt ein Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen seiner Anstellung, erfolgt keine Lohnfortzahlung. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht in dem Fall sofort.
Erfolgt keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, beginnt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ist eine stationäre Behandlung beziehungsweise Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme notwendig, entsteht der Anspruch vom Beginn dieser Maßnahme an. Das Krankengeld wird tageweise und ohne zeitliche Befristung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, wird das Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes ist für alle Krankenkassen festgelegt. Es liegt bei 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts. Dabei wird nur das kalendertägliche Höchstregelentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze* zugrunde gelegt. Damit können Versicherte im Jahr 2020 pro Tag höchstens 109,38 € brutto Krankengeld bekommen. Das sind rund 3.281 € brutto im Monat.
Beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt. Schwankt das monatliche Einkommen, gilt der Durchschnitt der letzten drei Monatseinkommen.
Arbeitslosengeld-Empfänger erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Für einige Versicherte, wie z. B. Studenten und Praktikanten, besteht kein Krankengeldanspruch.
Beziehen Arbeitnehmer Krankengeld, die Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zur Alterssicherung sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte), übernehmen die Krankenkassen die Beiträge zum Versorgungswerk. Dazu muss das Mitglied einen Antrag stellen.
*Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) vom Gehalt abgezogen. In Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung liegt diese 2020 monatlich bei 4.687,50 €.