Entgeltfortzahlung

Geht es um Entgelt während der Krankheit, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Oftmals wird heute noch von Lohnfortzahlung gesprochen. Das rührt daher, dass es irgendwann mal Lohn und Gehalt gab.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht zum einen vor, daß Sie für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, die Vergütung erhalten müssen, die Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Zum anderen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Diese Vorschrift lautet:
"§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."
Gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit man Entgeltfortzahlung beanspruchen kann:

  • Krankheit des Arbeitnehmers = "regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht".
  • Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers = der Arbeitnehmer kann die nach seinem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit nicht verrichten.
  • Ursächlichkeit der Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit = Die Krankheit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.
  • Kein "Verschulden" des Arbeitnehmers = den Arbeitnehmer darf an seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen. Ein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Sind die obigen Bedingungen erfüllt, hat der Arbeitgeber 6 Wochen oder 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung zu leisten. Hat der Arbeitnehmer am Tage seiner Erkrankung noch teilweise gearbeitet, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag.

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann von der Krankenkasse Krankengeld beansprucht werden.

Die Höhe der Entgeltfortzahlungsanspruchs besteht in der Höhe des Arbeitsentgelts, das erzielt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Ausdrücklich ausgenommen die Überstundenvergütung, § 4 Abs.1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Etwas anderes kann sich aus dem persönlich anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

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