Widerspruchsrecht des Betriebsrats

Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats ist ein stark ausgeprägtes Beteiligungsrecht des Betriebsrats im Fall einer Kündigung eines Arbeitnehmers.

Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat durch den Arbeitgeber vor jeder Kündigung zu hören.

Hält der Betriebsrat eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers für unrechtmäßig, kann er der Kündigung widersprechen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zweck des Widerspruchs ist es, den Arbeitgeber unter Umständen davon abzubringen, den betreffenden Arbeitnehmer zu entlassen. Der Arbeitgeber ist im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats allerdings nicht in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, sondern kann die Kündigung trotz des Widerspruchs aussprechen.

Vorliegen eines Widerspruchsgrunds

Zunächst einmal muss dafür ein Widerspruchsgrund i.S.d. § 102 Abs. 3 BetrVG vorliegen:

  • Nr. 1: Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
  • Nr. 2: die Kündigung verstößt gegen eine Richtlinie nach § 95
  • Nr. 3: der zu kündigende Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
  • Nr. 4: die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich
  • Nr. 5: eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist unter geänderten Vertragsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis hiermit erklärt.

Der angeführte Widerspruchsgrund muss auf konkrete betriebliche Tatsachen gestützt werden. Ein bloß den Gesetzeswortlaut wiederholender Widerspruch ist nicht ausreichend.

Form- und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs

Des Weiteren muss der Betriebsrat das Frist- und Formerfordernis des § 102 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BetrVG beachten. Danach hat der Betriebsrat den Widerspruch unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. 

Wirkungen und Rechtsfolgen eines Widerspruchs

Soweit also der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen wurde, hat dies zweifache Wirkung:

Zum einen begründen die Widerspruchsgründe sozial ungerechtfertigte Kündigungen und betreffen somit gerade betriebsbedingte Kündigungen. Der berechtigte Widerspruch schafft somit weitere Gründe, die vom Gericht zu beachten sind (§ 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG). Die prozessuale Position des Gekündigten wird also gestärkt.

Zudem wird für den Arbeitnehmer ein besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch begründet. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen nach Zugang der Kündigung) eine Kündigungsschutzklage und verlangt er unter Hinweis auf den Widerspruch des Betriebsrats eine Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus, so muss ihn der Arbeitgeber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses weiterhin beschäftigen, § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.

Das bedeutet: DerWeiterbeschäftigungsanspruch besteht zunächstunabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung. Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch zunächst einmal nur bei einer ordentlichen Kündigung besteht. Darüber hinaus besteht er aber auch dann, wenn der Arbeitgeber nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ordentlich kündigt oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung (beispielsweise durch Tarifvertrag) die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde und nur eine außerordentliche Kündigung mit so genannter Auslauffrist möglich ist.