Um als Person oder Liste für die Wähler sichtbar zu sein, ist Werbung unerlässlich. Aber was ist noch Werbung und wann liegt eine verbotene Wahlbeeinflussung oder sogar strafbare Wahlbehinderung vor? Und darf sich eigentlich der Arbeitgeber einmischen? Wir klären auf.
Die Wahl des Betriebsrats unterliegt besonderen Schutzvorschriften, die eine freie und unbeeinflusste Wahl sicherstellen sollen. Gemäß § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind sowohl eine Behinderung der Wahl als auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung verboten. Diese Regelung gilt nicht nur für den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, sondern auch für außenstehende Dritte. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Betriebsratswahl von jeder Art der Einflussnahme zu schützen.
Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Dies umfasst alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen, Betätigungen und Geschäfte. Auch Wahlwerbung, sowohl durch Arbeitnehmende als auch durch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, ist in diesem Zusammenhang relevant.
Eine Wahlbehinderung liegt insbesondere vor, wenn:
Eine Wahlbehinderung stellt nicht nur einen Verstoß gegen das BetrVG dar, sondern ist zugleich ein Straftatbestand nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Keine Wahlbehinderung liegt vor bei:
Die Wahl des Betriebsrats darf nicht durch die Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
Verbotene Formen der Wahlbeeinflussung:
Zulässig ist jedoch:
Unzulässig ist dagegen:
Wahlkampfbezogene Werbung und Propaganda mit dem Ziel, die Willensentscheidung der Wählerinnen und Wähler zu beeinflussen, sind grundsätzlich zulässig. Der Wahlkampf lebt von der Gegenüberstellung unterschiedlicher Standpunkte, solange die Entscheidungsfreiheit des Wählenden gewahrt bleibt. Eine gewisse überzeichnete Darstellung von Positionen ist dabei nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung zu bewerten.
Erlaubt sind insbesondere:
Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben:
Merke also:
Die Betriebsratswahl soll frei und unbeeinflusst erfolgen. Während ein aktiver Wahlkampf mit pointierten oder gar polemischen Inhalten zulässig ist, sind gezielte Behinderungen oder unzulässige Einflussnahmen durch Drohungen, Vorteile oder die Arbeitgeberseite verboten. Verstöße gegen diese Vorschriften können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Anfechtung oder strafrechtlichen Verfolgung.