Schadensersatz bei Bespitzelung durch den Arbeitgeber?

 

730x300 - Finger zeigen auf §

Es klingt wie ein schlechter Scherz, leider ist es keiner. Eine Arbeitgeberin in Rheinland-Pfalz hat über einen Zeitraum von 20 Tagen ihren Betriebsratsvorsitzenden heimlich überwachen lassen. Womit die Arbeitgeberin diese Überwachung rechtfertigen wollte und wie das Landesarbeitsgericht darauf reagierte:

Zum Fall:

Arbeitgeberin und Betriebsratsvorsitzender stritten über die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet sei, den Betriebsratsvorsitzenden vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. In der Folge dieses Streits beauftragte die Arbeitgeberin eine Privatdetektei um festzustellen, ob der Arbeitnehmer innerhalb seiner Arbeitszeit überhaupt seiner (Betriebsrats-)Arbeit nachgeht oder einen Arbeitszeitbetrug beging. Die Observation dauerte ganze 20 Tage an und kostete die Arbeitgeberin ca. 40.000 €. Film- oder Videoaufnahmen wurden während der Observation nicht erstellt. Als der Arbeitnehmer von der heimlichen Überwachung erfuhr, erhob er Schadensersatzklage.

Die Entscheidung:

Während das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abwies, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Klägers und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 10.000 € wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Das Landesarbeitsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass kein konkreter Verdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung bestanden habe und daher die Observation rechtswidrig war. So rechtfertigen die Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Betriebsratsarbeit keine Überwachung des Arbeitnehmers, erst recht keine, die über einen Zeitraum von 20 Tagen andauert.

Auch wären Kontrollbesuche im Büro des Klägers ebenso effektiv gewesen. Eine Bespitzelung durch einen Auftragsdetektiv ist hingegen vollkommen unangemessen.

Im Ergebnis sicherlich eine ausgewogene Entscheidung. Auch im Arbeitsrecht gilt zumeist "nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen".

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