Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Das Beteiligungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß §§ 99 bis 101 BetrVG  steht dem Betriebsrat sowohl im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers als auch der Gesamtbelegschaft zu. 

Der Betriebsrat soll auch Einfluss auf die soziale Struktur der Belegschaft haben. Sein Beteiligungsrecht besteht daher unabhängig davon, ob sich eine personelle Maßnahme auf den einzelnen Arbeitnehmer günstig oder ungünstig auswirkt. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer mit der personellen Maßnahme einverstanden ist oder nicht. 

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei den o. g. Maßnahmen sind nicht in jedem Unternehmen gegeben, sondern nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. 

 

Seminartipp: Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99-102 BetrVG)

 

Einstellung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.

Auch die Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist dann eine nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn sie für mehr als einen Monat vorgesehen ist und mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt. 

Versetzung

Unter Versetzung versteht man die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet. Bei kürzerer Dauer liegt eine Versetzung auch schon dann vor, wenn sie mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). 

Eingruppierung

Die Eingruppierung ist die erste Einstufung des Arbeitnehmers in eine bestimmte tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppe. Sie ist die mit der Einstellung vorzunehmende, erstmalige rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder einer von mehreren Vergütungsordnungen im Betrieb zuzuordnen ist. 

Umgruppierung    

Umgruppierung ist jede Änderung der Einstufung eines Arbeitnehmers in eine Lohn- oder Gehaltsgruppe (Höher- oder Herabstufung bei unveränderter Tätigkeit oder bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit, die zu einer veränderten Eingruppierung führt). Darüber hinaus kann auch die Änderung des betrieblichen Vergütungsschemas eine Umgruppierung erfordern. Häufig liegt einer Umgruppierung eine Versetzung zugrunde, so dass auch das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung beachtet werden muss!

Unterrichtungspflicht

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder geplanten Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung umfassend zu unterrichten. Er hat u. a. Auskunft zu geben über die Person des Arbeitnehmers, den Termin (z. B. Einstellungstermin), den vorgesehenen Arbeitsplatz, die Eingruppierung sowie über die Auswirkung der Maßnahme auf den Betrieb. Dabei sind auch die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Der Arbeitgeber darf keine Vorauswahl treffen, wenn das nicht mit dem Betriebsrat abgesprochen ist. Die Pflicht zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen bezieht sich auf alle Bewerber, also auch auf solche, an denen der Arbeitgeber nicht interessiert ist. Im Einzelnen sind alle persönlichen und sachlichen Daten des Bewerbers mitzuteilen. 

Auch über den Inhalt der Bewerbungsgespräche ist der Betriebsrat zu unterrichten, sofern die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers maßgeblich auf ein Vorstellungsgespräch zurückzuführen ist. 

Schweigepflicht der Betriebsratsmitglieder

Die Betriebsratsmitglieder sind zur absoluten Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Daten und Angaben verpflichtet. § 99 Abs. 1 BetrVG am Ende regelt, dass § 79 Abs. 1 S. 2-4 BetrVG entsprechend gilt. Darüber hinaus ist besonders zu berücksichtigen, dass es sich bei den Informationen und Daten, die dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung mitgeteilt werden, häufig um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO handelt.