Das Smartphone - ein heimlicher Helfer beim Personalgespräch?

 

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Die Idee ist verführerisch - statt eines Zeugen lieber das Smartphone beim Personalgespräch mitlaufen lassen. Kritische Gespräche mit Kollegen geheim dokumentieren, heutzutage kein Problem mit der Aufnahmefunktion des Smartphones. Aber ist die Idee auch gut?

Um es vorweg zu nehmen: Die heimliche Aufzeichnung von Personalgesprächen ist kein Kavaliersdelikt. Zum einen wird der Gesprächspartner in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Zum anderen erfüllt das heimliche Aufzeichnen den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - ein Straftatbestand, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht (vgl. § 201 StGB).

Es versteht sich fast von selbst, dass der Arbeitgeber keine Straftaten in seinem Betrieb dulden muss. Schon gar nicht, wenn er selbst Opfer einer heimlichen Aufzeichnung wurde. Bisher war jedoch umstritten, ob bei einem derartigen Verstoß auch eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht kommt, oder ob es zuvor einer Abmahnung bedarf.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kann bereits eine einmalige heimliche Aufnahme die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Abhören als "wichtiger Grund"

Dabei ist es nicht einmal entscheidend, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begeht. Vielmehr reicht es aus, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt. Der Arbeitgeber muss auf die Vertraulichkeit des Wortes vertrauen können. Bereits 2012 hatte das BAG entschieden, dass nicht öffentlich gesprochene Worte eines anderen - egal ob Arbeitgeber oder Kollege - nicht heimlich mitgeschnitten werden dürfen, vgl. BAG v. 19.07.2012 - 2 AZR 989/11. Das heimliche Abhören oder Mitschneiden von Gesprächen stellt somit einen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung dar.

Interessenabwägung bei einmaligem Verstoß

Die Frage, die nun zu klären bleibt, ist, ob bereits ein einmaliger Verstoß für eine fristlose Kündigung ausreicht oder ob eine solche Maßnahme unverhältnismäßig wäre. Hier ist in den letzten Jahren eine deutliche verschärfte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu beobachten. Fiel bisher die Abwägung nur bei mehreren Verstößen des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers aus, so kommt nach der aktuellen Rechtsprechung eine außerordentliche Kündigung auch bei einer nur einmaligen heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone in Betracht. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Hierzu führt das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. in einer Entscheidung aus, dass ein Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber auch eine erstmalige heimliche Aufnahme von Personalgesprächen wegen der erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten nicht hinnehmen wird, vgl. ArbG Frankfurt a. M. vom 06.07.2016 - 7 Ca 7116/15. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt eine fristlose Kündigung bei einer einmaligen heimlichen Aufnahme für gerechtfertigt. Zur Begründung erklärten die Richter, dass Arbeitgeber kaum eine Chance haben, eine missbräuchliche Nutzung von Smartphones zu unterbinden. Entsprechend scharf dürften auch entsprechende Sanktionen sein, vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 03.02.2016 - 7 Sa 220/15.

Fazit

Selbst bei einmaligen heimlichen Aufnahmen von Personalgesprächen droht eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Hier reagieren die Gerichte auf die fortschreitende Technisierung und die damit verbundenen Schwierigkeiten des Arbeitgebers, sich und seine Mitarbeiter vor heimlichen Aufnahmen zu schützen. Allerdings steht eine abschließende Entscheidung des BAG zu diesem Thema noch aus.