Rügt der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers und droht zugleich für den Wiederholungsfall eine Kündigung an, so spricht man arbeitsrechtlich von einer Abmahnung.
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. falls nicht (seltener Fall!) durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag eine besondere Form vorgeschrieben ist.
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer dessen Fehlverhalten vor Augen führen und zur Verhaltensänderung beitragen. Außerdem ist die Abmahnung Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Wie häufig ein Fehlverhalten abgemahnt werden muss, richtet sich nach der Schwere des Fehlverhaltens und kann nicht verallgemeinert werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Betriebsrat über eine Abmahnung zu informieren. Wendet sich der/die Betroffene an den Betriebsrat, kann dieser ein Gespräch mit dem Arbeitgeber verlangen. Bei der Formulierung einer Gegendarstellung sollte der Betriebsrat unbedingt seine Hilfestellung anbieten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der/die Betroffene die Situation noch verschlimmert.
Nach 2-3 Jahren besteht ein (einklagbares) Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, falls nicht weitere Abmahnungen hinzugekommen sind.
siehe auch: Arbeitsvertrag, verhaltensbedingte Kündigung