Konstruktive Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat

 

730x300 - Personen in Anzügen, zwei Frauen geben sich die Hand

Nur ein frommer Wunsch?

Grundlage der betrieblichen Mitbestimmung des Betriebsrats ist das Betriebsverfassungsgesetz. Es schreibt als Grundsatz vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten sollen (§ 2 I BetrVG).

Eckpunkte der Zusammenarbeit sind u. a. die „rechtzeitige und umfassende Information“ des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (§ 80 II BetrVG) und, dass beide Betriebspartner mindesten einmal im Monat mit dem festen Willen zur Einigung zu einer Besprechung zusammentreten (§ 74 I BetrVG).

Für eine konstruktive Betriebspartnerschaft bedeutet rechtzeitig und umfassend: Der Betriebsrat muss die Auswirkungen der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahmen auf die von ihm vertretene Belegschaft erkennen können zu einem Zeitpunkt, an dem er noch in betriebsverfassungsrechtlich sinnvoller Weise reagieren kann.

„Hauptsünden“ in der Zusammenarbeit sind allerdings häufig die Unkenntnis der rechtlichen Lage, das Denken in Feindbildern, sich gegenseitig nicht anerkennen, Dünnhäutigkeit, künstliche Profilierung, sich gegenseitig isolieren und ausgrenzen oder auch sich gegenseitig vor vollendeten Tatsachen stellen. Sie liegen also im rechtlichen Verhalten, in der Einstellung und in der persönlichen Verhaltensweise der Betriebspartner.

Die rechtliche Entwicklung des über 70 Jahre bestehenden Betriebsverfassungsgesetzes hat den Betriebsrat heute zu einem Produktionsfaktor gemacht. Durch seinen Einfluss auf die Arbeitsordnung eines Betriebs und auf personelle Entscheidungen im Unternehmen ist es ratsam, nicht mehr über das „OB“ sondern über das „WIE“ bei der Mitbestimmung nachzudenken.

Auch sollte der Mehrwert der betrieblichen Mitbestimmung sowohl für die Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen zum Gegenstand der Zusammenarbeit der Betriebspartner werden. Hierzu zählen ein geordnetes Miteinander, klare Regelungen, Konsens mit dauerhaften Lösungen, Kontinuität in der Arbeitsordnung, höhere Identifikation mit dem Unternehmen, Betriebsfrieden durch sozialen Ausgleich, frühzeitige Lokalisierung von Problemen, besseres Arbeitsklima, Reduzierung der Konfliktkosten, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens etc.

Sinnvoll ist die Erstellung eines Betriebspartnerschaftsbarometers mit messbaren Kriterien einer konstruktiven Zusammenarbeit wie zum Beispiel Effizienz der Zusammenarbeit und Dialogfähigkeit, wertschätzender Umgang der Betriebspartner, praktischer Mehrwert für die Arbeitnehmer und das Unternehmen, Verankerung der Betriebspartnerschaft in der Unternehmenskultur und Wissensmanagement.

Letztendlich kann eine Checkliste „Verhaltensregeln und Eckpunkte bei der Zusammenarbeit von Betriebsleitung und Betriebsrat“ mit den Inhalten: Betriebsverfassungskultur, Schulungen, Organisation, Organe und Instrumente der Zusammenarbeit, Spielregeln der Zusammenarbeit und Verhandlungsführung hilfreich für die tägliche Praxis sein.

Fazit: Die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat ist kein frommer Wunsch, sondern die einzige vernünftige Alternative in der betrieblichen Praxis.

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