Falls in einem Unternehmen mehrere betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist gemäß § 72 BetrVG zwingend eine Gesamt-JAV zu errichten. Diese hat bei dem Gesamtbetriebsrat die überbetrieblichen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis des Unternehmens geltend zu machen.
Die Zuständigkeit der Gesamt-JAV ist gegeben, wenn eine Angelegenheit die jugendlichen Arbeitnehmer und die Azubis des gesamten Unternehmens oder mehrerer Betriebe betrifft und wenn die Interessen jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis nur einheitlich auf Unternehmensebene wahrgenommen werden können.
Seit dem Jahr 2001 besteht gemäß den §§ 73a und 73b BetrVG die Möglichkeit, eine Konzern-JAV zu errichten.
Die Konzern-JAV kann gebildet werden, wenn ein einem Konzern mehrere Gesamt-JAV bestehen.
Die Bedeutung von Entscheidungen auf Konzern- und Unternehmensebene nimmt – angesichts immer komplexerer Unternehmensverflechtungen – ständig zu. Der Gesetzgeber hat daher auch bestimmt, dass auf Unternehmensebene bei Bestehen mehrerer JAV eine Gesamt-JAV zu errichten ist. Außerdem hat er auch die Möglichkeit geschaffen, auf Konzernebene unter bestimmten Voraussetzungen eine Konzern-JAV zu errichten.
In unserem Seminar erfahrt ihr, wann und wie diese Gremien zu bilden sind, welche Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Gesamt- und Konzern-JAV haben und wie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen und den (Konzern- und Gesamt-)Betriebsräten (KBR und GBR) gestaltet werden kann. Ihr profitiert im Seminar außerdem davon, mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen.