Transfergesellschaft, § 110 SGB III

Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit sieht das SGB III vor, dass eine sogenannte Transfergesellschaft durch die Agentur für Arbeit gefördert wird. Sie ist Bestandteil der Sozialplanverhandlungen. Denn der Arbeitgeber trägt die Kosten der Transfergesellschaft und bezuschusst die „Gehälter“ der Wechsler.

Vom Prinzip her verhält s sich so: die von der (Teil-) Schließung betroffenen Mitarbeiter schließen mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und mit der Transfergesellschaft einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Mitarbeiter verzichten dabei auf ihre Kündigungsfrist. Die Verweildauer in der Transfergesellschaft richtet sich auch nach der Kündigungsfrist. Vereinbart wird regelmäßig: Verdoppelung der Kündigungsfrist, Mindestdauer drei Monate, Höchstdauer zwölf Monate.

In der Transfergesellschaft erhalten die Wechsler Kurzarbeitergeld (je nach Unterhaltssituation 60% oder 67% vom letzten Netto).

Dieses sollte mittels Vereinbarung im Sozialplan durch den Arbeitgeber aufgestockt werden auf insgesamt 80% oder 87%.

Ob die Transfergesellschaft einen Vorteil bringt? Kommt drauf an. Regelmäßig fehlen dafür weitere Gelder. Der Vorteil liegt jedenfalls in der Brückenfunktion vor tatsächlichem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der evtl dadurch bedingten Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Steigerung bei 50 auf 15 Monate, 55 auf 18 Monate, 58 auf 24 Monate). Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt klar darin, dass er sich aufgrund des Ausscheidens durch Aufhebungsvertrag keine Gedanken über Kündigungsschutzklagen machen muss.

Wichtig noch:

  • nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft und nachfolgender Arbeitslosigkeit errechnet sich der Arbeitslosengeltanspruch nach dem Gehalt vor Eintritt in die Transfergesellschaft. Mit anderen Worten bleiben die Bezüge aus der Transferphase außer Betracht.
  • Die Transfergesellschaft ist keine Leistung statt einer Sozialplanabfindung. Beide Leistungen stehen neben einander. Allenfalls kann festgelegt werden, dass Nutznießer der Transfergesellschaft eine etwas verminderte Abfindungsleistung erhalten.

Hält der Betriebsrat eine Transfergesellschaft für sinnvoll, sollte er dieses bei Verhandlung direkt herausstellen und die Agentur einbinden