Haftung des Arbeitgebers für den Verlust von im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Gegenständen

 

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Schutzpflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die von den Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachten Sachen bestehen nur dann, wenn es sich um Dinge handelt, die ein Arbeitnehmer mindestens regelmäßig mit sich führt oder unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt.

LAG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 18 Sa 1409/15

Der Fall:

Der Kläger behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 € in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros im Krankenhaus eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese habe er noch am selben Abend zur Bank bringen wollen, sei jedoch dazu aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung nicht gekommen. Später habe er festgestellt, dass die normalerweise verschlossene Tür zu seinem Büro offensichtlich mit einem Generalschlüssel aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Der Generalschlüssel habe sich in der Kitteltasche einer Mitarbeiterin befunden, der ihr entwendet worden sei.

Der Kläger verlangt von der Arbeitgeberin Schadensersatz, weil diese es schuldhaft unterlassen habe, durch entsprechende Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Dadurch sei der Diebstahl des Schmucks erst möglich geworden.

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger später zurückgenommen. Demgemäß hatte das LAG nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen hat. Das LAG hat diese Kosten dem Kläger auferlegt und dies dahingehend begründet, Schutzpflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf von den Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachten Sachen bestünden allenfalls dann, wenn es sich um Sachen handele, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur dann habe der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um möglichen Schaden vom Arbeitnehmer abzuwenden.

Hinweis für die Praxis:

Wenn ein Arbeitnehmer private Dinge mit in den Betrieb bringt und diese beschädigt werden oder verloren gehen, kann der Arbeitgeber allenfalls auf Schadensersatz haften, wenn er Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer schuldhaft verletzt hat. Solche Schutzpflichten bestehen aber nur in Bezug auf solche Sachen, die im Eigentum des Arbeitnehmers stehen, die einen Bezug zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufweisen. Der Arbeitsplatz ist kein „Banksafe“ oder „Schließfach“.

Dass der Fall anders entschieden worden wäre, wenn dem Arbeitnehmer sein Privathandy, welches er während der Arbeitszeit bzw. der Pausen nutzen darf, gestohlen worden wäre, ist durchaus möglich. Denn das Privathandy ist zwar nicht für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich. Allerdings ist es üblich, dass Mitarbeiter ihr Handy mit zur Arbeitsstelle nehmen, um etwa soziale Kontakte mindestens während der Pausen zu pflegen. Dann haftet der Arbeitgeber gegebenenfalls für Organisations- bzw. Überwachungsverschulden.