Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

 

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Hilfsorgan des Betriebsrats zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Im Betriebsverfassungsgesetz ist festgeschrieben, dass in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens sieben vom Betriebsrat zu bestimmenden, möglichst sachkundigen unternehmensangehörigen Mitgliedern, von denen mindestens eines auch Betriebsratsmitglied sein muss.

Aufgabe des Ausschusses

besteht darin, die Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu fördern. Damit gewährleistet letztlich der Wirtschaftsausschuss, dass der Betriebsrat auch bei komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen kann. Allgemeine Aufgabe des WA ist es dabei primär,

wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten:
Zu diesem Zweck trifft sich der Wirtschaftsausschuss in der Regel - je nachdem, was gerade an wirtschaftlichen Angelegenheiten ansteht - einmal im Monat zu nichtöffentlichen Ausschusssitzungen mit dem Unternehmer oder dessen Vertreter. Eigene Mitbestimmungsrechte hat der Wirtschaftsausschuss nicht. Er kann aber eigene Vorschläge und Initiativen in die Beratungen einbringen.

… den Betriebsrat von diesen zu unterrichten:
Über den Inhalt der Ausschusssitzungen unterrichtet der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat, indem er ihm unverzüglich und vollständig Bericht erstattet.  

Wirtschaftliche Angelegenheiten sind insbesondere

  • Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
  • Die Produktions- und Absatzlage
  • Rationalisierungsvorhaben
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
  • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
  • Die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
  • Die Verlegung von Betriebsteilen
  • Der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
  • Die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
  • Die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist
  • Sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können

Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Über wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Unternehmer im Rahmen seiner Unterrichtungspflicht den Wirtschaftsausschuss von sich aus (unaufgefordert), rechtzeitig (vor der unternehmerischen Entscheidung in der Planungsphase einer Maßnahme) und umfassend (inklusive aller Informationen, die für eine sinnvolle Beratung erforderlich sind) zu unterrichten. Er hat ihm dabei die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Personalplanung darzustellen. Kommt er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausreichend nach, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auch drohen dem Unternehmer in diesem Fall erhebliche Bußgelder.