Endlich ist es soweit! Mit viel Mühe hat man seinen Schreibtisch vorm lang ersehnten Urlaub freigeräumt, die letzten Übergaben sind erfolgt und die Mailumleitung ist eingestellt. Dann geht’s raus aus dem Büro in eine Chef-freie Zeit ... oder nicht?
Es ist ziemlich erstaunlich, aber ab und zu gibt es das auch: Die rechtliche Lage ist hier ziemlich eindeutig! Außerhalb der Arbeitszeit muss man nicht erreichbar sein. Das Diensthandy kann ausgeschaltet werden und muss nicht mit in den Mallorca-Urlaub genommen werden. Der Arbeitnehmer kann weder dazu verpflichtet werden seine Firmen-E-Mails im Urlaub zu lesen, noch seinem Chef seine private Handynummer herauszugeben.
Der Sinn und Zweck des Urlaubs liegt darin sich zu erholen. So etwas legen die Juristen dann auch gerne im Gesetz fest: Gemäß § 8 BurlG darf der Arbeitnehmer während der freien Zeit keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Verboten sind somit selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten, die zur Entgelterzielung ausgeübt werden und die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen.
Dann ist im Büro „Not am Mann“. Selbst wenn unmittelbar vor dem Urlaub ein Großauftrag reinkommt, kann der Chef seinen Arbeitnehmer nicht zwingen, seinen Urlaub zu verlegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine teure Fernreise gebucht hat oder seinen Urlaub nur im heimischen Balkonien verbringen möchte.
Nein. Da der Arbeitnehmer nicht gezwungen werden kann, seinen Urlaub zu verschieben, ist der Chef im Umkehrschluss auch nicht gezwungen, seinem Arbeitnehmer eventuell entstandene Hotel- oder Reisekosten zu erstatten.
Aber: Fragen kostet nichts! Der Arbeitnehmer kann natürlich seinen Chef fragen, ob dieser seine Urlaubskosten übernimmt. In der Praxis zahlen viele Chefs aus Kulanz nicht nur die Stornierungskosten, sondern bieten häufig als Entschädigung einen zusätzlichen Urlaubstag an.
Der Arbeitgeber hat kein Recht, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen. Das gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss dazu verpflichtet hat, unter bestimmten Umständen den Urlaub abzubrechen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG verstößt eine solche Abmachung gegen geltendes Recht und ist somit unwirksam.
Jetzt wünsche ich Ihnen eine schöne entspannte Urlaubszeit. Genießen Sie diesen schönen Sommer, egal ob im Freibad oder in der Ferne!