Müssen Beschäftigte für ihren ehrenamtlichen Einsatz freigestellt und bezahlt werden?

730x300- lachende Gruppe junger Menschen mit älterer Frau

 

Das Ehrenamt und die Freistellung von der Arbeit

Das Ehrenamt erfreut sich wachsender Beliebtheit. Erfreulich, schließlich ist jedes Engagement der Bürger für das Allgemeinwohl zu begrüßen. Doch was passiert eigentlich, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit einspringen muss? Gibt es vielleicht sogar einen Rechtsanspruch auf Freistellung? Muss dann das Gehalt weitergezahlt werden? Hier ein paar Antworten:

Ehrenamt ist nicht gleich Ehrenamt

Wie so oft bei juristischen Sachverhalten gilt auch hier: Es kommt darauf an. Es muss zwischen privatem und öffentlichem Ehrenamt unterschieden werden. Prinzipiell müssen Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten für den Sportverein als Kassenwart oder Elternvertreter natürlich außerhalb der Arbeitszeit erledigen. Hier spricht man auch vom "privaten Ehrenamt". Zwar können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung (z. B. eine unentgeltliche Freistellung bei Bedarf) finden, zwingend ist dies aber nicht. Vertrag ist Vertrag. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er das private Ehrenamt unterstützt oder nicht.

Anders beim öffentlichen Ehrenamt. Hier existiert ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung. Arbeitnehmer, die sich in der freiwilligen Feuerwehr, beim THW, als Rettungshelfer oder bei Gericht als Schöffe engagieren, unterliegen einem besonderen Schutz, weil sie sich hier in besonderem Maße für das Allgemeinwohl einsetzen.

Recht auf Freistellung

Da der Staat das öffentliche Ehrenamt unbedingt fördern will, verpflichtet er den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter für solche Einsätze freizustellen. Zudem ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, obwohl der Mitarbeiter gar nicht für ihn, sondern für sein Ehrenamt tätig ist. Geregelt ist dies insbesondere in § 616 BGB.

Wer wann und wie freizustellen ist, kann regional sehr unterschiedlich geregelt sein. Viele Gesetze der einzelnen Bundesländer enthalten auch Erstattungsansprüche, damit der Verlust für den Arbeitgeber nicht zu groß ist.

Aber auch beim öffentlichen Ehrenamt kann der Arbeitgeber sein Veto einlegen. Erfolgreich dürfte das aber nur sein, wenn durch den Ausfall der Betrieb erheblich beeinflusst wird, z. B. weil der Mitarbeiter eine Schlüsselfunktion innehat.