Die Gestaltung der Arbeitszeiten nimmt maßgeblich Einfluss auf die Zufriedenheit der Mitarbeiter*innen innerhalb eines Betriebs. Damit dabei alle Interessen berücksichtigt werden können, hat der Betriebsrat einige Mitbestimmungsrechte im Bereich der Arbeitszeit. Wir zeigen Ihnen, welche das sind und inwiefern Sie sich als Betriebsratsmitglied bei der Arbeitszeitgestaltung einbringen können.
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Der Begriff „Arbeitszeit“ wird im Arbeitszeitgesetz definiert. Genauer gesagt in § 2 Abs. 1 ArbZG. Hier steht, dass es sich bei der Arbeitszeit um die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit handelt. Ruhepausen sind nicht Teil der Arbeitszeit. Hat ein oder eine Arbeitnehmer*in mehrere Arbeitgeber*innen werden die verschiedenen Arbeitszeiten zusammengerechnet betrachtet. Das Arbeitszeitgesetz hält außerdem fest, dass:
Grundsätzlich geht es bei dem Arbeitsgesetz darum, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen innerhalb der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. § 1 ArbZG enthält eine wichtige Regelung zum Umgang mit Sonn- und Feiertagen. Hiernach sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer*innen geschützt werden.
Das Arbeitszeitgesetz enthält also Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten, über Nacht- und Schichtarbeit, über Sonn- und Feiertagsruhe und Bußgeldvorschriften bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
An dieser Stelle ist wichtig, dass das Arbeitszeitgesetz nicht pauschal auf alle Berufssparten anwendbar ist. Im sechsten Abschnitt finden Sie zahlreiche Sondervorschriften, in denen die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes aufgezeigt wird und einige Berufsgruppen ausgenommen werden. Dies ist zum Beispiel für Rettungsdienst und Feuerwehr, also für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Fall.
Insbesondere bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Festlegung der Pausen während der Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Außerdem ist eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Hierbei geht es vor allem um die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten, der Ruhepausen und der Ruhezeiten. Mitarbeiter*innen, die Verstöße selbst zu verantworten haben, sind auf die entsprechenden Gefahren hinzuweisen. Der Betriebsrat kann jederzeit von seiner Überwachungsbefugnis Gebrauch machen. Er ist grundsätzlich frei in der Wahl geeigneter Methoden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeitgestaltung eine Vertretung von kollektiven Interessen ist. Das bedeutet, dass die Festlegung der Arbeitszeit nicht ausschließlich auf die Interessen eines oder einer einzelnen Arbeitnehmer*in abzielen darf, sondern mindestens eine weitere Person betreffen muss. Außerdem hat der Betriebsrat keinen Einfluss auf die Dauer der von Arbeitnehmer*innen zu erbringenden Arbeitszeit. Diese wird im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich lediglich auf die Ausgestaltung dieser geregelten Arbeitszeit.
Auch bei Schichtdiensten, Gleitzeit und Bereitschaftsdiensten hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Mitbestimmung. Will ein Arbeitgeber also einen Schichtdienst oder einen Bereitschaftsdienst einführen, sind die Einzelheiten im Detail mit dem Betriebsrat abzustimmen. Gleiches gilt auch für die Gleitzeit, obwohl der Betriebsrat hierbei keinen Einfluss auf den Umfang dieser hat.
Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, indem er eine mitbestimmungspflichtige Regelung zur Arbeitszeit durchführt, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben, hat dies rechtliche Folgen. Hierbei hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, den er beim Arbeitsgericht geltend machen kann. Verstößt der Arbeitgeber zukünftig erneut gegen das Mitbestimmungsrecht, kann ihm ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Die Höhe dieses Ordnungsgeldes ist im Einzelfall zu bestimmen, kann jedoch bis zu 10.000 € betragen.
Um sicherzustellen, dass die Gestaltung der Arbeitszeit auch rechtssicher abläuft und der Betriebsrat all seinen Mitbestimmungspflichten gerecht wird, ist eine umfassende Weiterbildung aller betroffenen Betriebsratsmitglieder ratsam. Poko bietet Ihnen hierfür das passende Seminar zu Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung an. Darüber hinaus erfahren Sie in den vielfältigen Poko-Seminaren für den Betriebsrat alle wichtigen Infos rund um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Ganz gleich, ob Sie unsere Schulungen an einem der schönen Seminarorte, als Inhouse-Service bei Ihnen im Betrieb oder ganz bequem von überall aus als praktisches Betriebsrat-Webinar wahrnehmen wollen – mit Poko bleiben Sie flexibel. Unsere Expert*innen bereiten Sie vollumfänglich auf die Arbeit im Betriebsrat vor.