Betriebsausschuss

Ein Betriebsausschuss wird gebildet, wenn ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder hat (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und den sonstigen Ausschussmitgliedern. Die Anzahl der sonstigen Ausschussmitglieder richtet sich nach den Mitgliedern der Betriebsräte (bei 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, bei 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, usw., vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Der Betriebsrat wählt die sonstigen Ausschussmitglieder aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, findet die Mehrheitswahl statt (§ 27 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG).

Grundsätzlich gilt die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats (§ 21 BetrVG). Allerdings können die Mitglieder des Betriebsausschusses oder die Ersatzmitglieder das Amt jederzeit niederlegen. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts des Vorsitzenden oder Stellvertreters im Betriebsrat auch das Amt im Betriebsausschuss niederlegen.      

Zudem kann der Betriebsrat (nicht der Betriebsausschuss) die Mitglieder des Betriebsausschusses vorzeitig abberufen.

Für die Abwahl bestimmt § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG, dass diese einer geheimen Abstimmung und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf, sofern die weiteren Mitglieder durch Verhältniswahl in den Ausschuss gewählt wurden. Die Berechnung dieser erforderlichen qualifizierten Mehrheit richtet sich nach der gesetzlich für den Betriebsrat vorgeschriebenen Größe (§ 9 BetrVG) bzw. nach der u. U. nach § 11 BetrVG verringerten Betriebsratsgröße.

Hingegen bedarf die Abwahl keiner geheimen Abstimmung und keiner qualifizierten Mehrheit, sofern die Wahl in den Betriebsausschuss durch eine Mehrheitswahl erfolgte. Vielmehr soll dann die einfache Mehrheit ausreichen.

Aufgaben des Betriebsausschusses

Der Betriebsausschuss führt gem. § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG „die laufenden Geschäfte des Betriebsrats“. Ab einer bestimmten Betriebsratsgröße wird es nämlich nicht mehr als effektiv angesehen, wenn das gesamte Gremium sich mit der laufenden Geschäftsführung befasst.  

Der Betriebsausschuss stellt jedoch lediglich ein (Hilfs-)Organ des Betriebsrats dar. Deshalb steht dem Ausschuss die Ausübung materieller Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nicht zu. Was im Einzelnen unter „laufender Geschäftsführung“ zu verstehen ist, hängt von der Größe und den sonstigen Gegebenheiten eines Betriebs ab. Die von dem Betriebsausschuss auszuführende Geschäftsführung kann durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) genauer bestimmt werden.

Regelmäßig zur Geschäftsführung, und damit zu den Aufgaben des Betriebsausschusses gehören:

  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer
  • Vorbereitung von Sitzungen des Betriebsrats sowie von Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • Entwurf von Betriebsvereinbarungen oder von Stellungnahmen dem Arbeitgeber gegenüber
  • Einholung von Auskünften und Besorgungen von (Arbeits-)Unterlagen
  • Gesprächsführung mit externen Beratern
  • Allgemeiner Schriftverkehr usw.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, wovon der Abschluss von Betriebsvereinbarung ausdrücklich ausgenommen ist. Das Schriftformerfordernis ist dabei zu beachten (§ 27 Abs. 3 S. 2 und 3 BetrVG).