Büropersonal für den Betriebsrat

In bestimmten Fällen kann es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dass der Betriebsrat durch Büropersonal unterstützt wird. Dann hat der Arbeitgeber ihm dieses zur Verfügung zu stellen, 40 Abs. 2 BetrVG. Darunter fallen vornehmlich Hilfskräfte, von denen Hilfstätigkeiten wie z. B. Schreibarbeiten oder Kopierarbeiten ausgeführt werden. Unter „Büropersonal“ können auch solche Hilfspersonen fallen, die der Betriebsrat für die Vorbereitung von Entscheidungen über die Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte heranziehen möchte.

Dem Anspruch steht es z. B. nicht entgegen, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied selbst schreibtechnische Kenntnisse besitzt oder im Betriebsratsbüro ein PC zur freien Nutzung zur Verfügung steht. Vielmehr besteht keine Pflicht des Betriebsrats, alle Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Das BAG setzt allerdings voraus, dass der Betriebsrat darlegt, welche Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand sie erfordern.

Zu beachten ist aber, dass der Betriebsrat stets auf die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Amtsausübung sowie die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen hat. Je nach Einzelfall kann es z. B. in kleineren Betrieben ausreichen, dem Betriebsrat nur zu begrenzten Zeiten oder an ausgewählten Tagen eine Schreibkraft zur Seite zu stellen. Ausschlaggebend ist dabei immer der tatsächliche Arbeitsanfall.

§ 40 Abs. 2 BetrVG regelt einen Überlassungsanspruch. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Bürokraft auswählt, ggf. einstellt und dem Betriebsrat dann überlässt. Zu berücksichtigen ist aber ein Mitspracherecht des Betriebsrats. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Betriebsrats tritt nicht er, sondern der Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis mit der Bürokraft. Allerdings umfasst das Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht die Art und Weise der Durchführung der Betriebsratsarbeit. Vielmehr ist der Betriebsrat zu Arbeitsanweisungen berechtigt.

Verschwiegenheitspflicht von Büropersonal

Ratsam ist es, in dem Arbeitsvertrag mit dem Büropersonal eine Verschwiegenheitsverpflichtung über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufzunehmen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bürokraft oft zwangsläufig im Rahmen von BR-Sitzungen von diesen Geheimnissen Kenntnis erlangt. In dem Fall hat auch das Büropersonal Stillschweigen zu bewahren, unabhängig von der Frage, ob § 79 BetrVG gilt.

Die Besonderheit ist hier allerdings, dass eine Verletzung gegen die Schweigepflicht lediglich vertragliche und keine strafrechtlichen Folgen im Sinne des § 120 BetrVG haben kann.