Protokoll und Sitzungsniederschrift

Auch im Betriebsverfassungsrecht geht es nicht ohne etwas Verwaltungsaufwand. Damit später besser nachvollzogen werden kann, was der Betriebsrat entschieden hat, ist dieser gemäß § 34 BetrVG verpflichtet, über jede „Verhandlung“ (gemeint sind die Betriebsratssitzungen) eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens

  • den Wortlaut der Beschlüsse
  • und die Stimmenmehrheiten

enthält. Im Prinzip verlangt der Gesetzgeber also ein „Ergebnisprotokoll“ vom Betriebsrat.

Dieses Protokoll muss von dem Vorsitzenden, bzw. in Abwesenheit von dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, unterzeichnet werden. Bei dem „weiteren Mitglied“ muss es sich nicht zwangsläufig um den Protokollführer handeln. Jedes Mitglied des Betriebsrats kann das Protokoll ergänzend gegenzeichnen.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Anwesenheitsliste, die dem Protokoll beizufügen ist und in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Außerdem ist zur besseren Identifizierung die Angabe eines Datums notwendig. Die Eintragung von Beginn und Ende der Sitzung ist zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich.

Haben der Arbeitgeber oder ein Beauftragter der Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein Auszug aus dem Protokoll über den sie betreffenden Tagesordnungspunkt schriftlich auszuhändigen. Wer von den Teilnehmern Einwendungen gegen das Protokoll hat, kann diese unverzüglich schriftlich erheben. Die Einwendungen werden dann dem Protokoll beigefügt.

Grundsätzlich hat jedes amtierende Betriebsratsmitglied ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsrats. Dies soll sicherstellen, dass sich alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von deren Funktion über die Vorgänge im Betriebsrat informieren können.

Streitigkeiten über die o. g. Punkte sind im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu klären.

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