2. Wer darf wählen?

 

1100x463-Betriebsrat gründen - Wer darf wählen?

Wahlberechtigt bei den Betriebsratswahlen sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

„Arbeitnehmer“ ist jedenfalls jeder, den der Arbeitgeber als Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen angemeldet hat.

Doch darüber hinaus können auch weitere Beschäftigte zu den Arbeitnehmern zählen. „Arbeitnehmer“ ist nämlich jeder, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Dazu gehören nach § 5 Abs. 1 BetrVG auch die zur Aus- und Weiterbildung Beschäftigten. Auch entsandte Beamte (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) und Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate eingesetzt werden, sind ab dem ersten Tag wahlberechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG). Sind Mitarbeiter in mehreren Betrieben tätig, so sind sie in demjenigen Betrieb wahlberechtigt, von dem aus sie ihre Anweisungen (Arbeitszeit, -ort u. a.) erhalten. Die Wahlberechtigung verliert nicht, wer über eine längere Zeit hinweg von der Arbeitspflicht befreit ist (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit u. a.).

Nicht wahlberechtigt hingegen sind – neben den in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG Genannten – die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3, 4 BetrVG). Sie wählen vielmehr ihr eigenes Gremium, den Sprecherausschuss (§ 1 SprAuG), und zwar zeitgleich mit den Betriebsratswahlen. Über die Zuordnung, wer von den Beschäftigten leitender Angestellter ist, haben sich die Wahlvorstände beider Gremien zu einigen, vgl. § 18 a BetrVG.

Die Einschätzung, ob jemand Arbeitnehmer ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Die gängigen Fallgruppen sind deshalb in der untenstehenden Übersicht zusammengestellt. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand dadurch zu unterstützen, dass er ihm alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über die im Betrieb Beschäftigten zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 3 WO; für das vereinfachte zweistufige Verfahren vgl. § 28 Abs. 2 WO).

Betriebsratswahl - Wer darf wählen - Übersicht:

Wählen dürfen Nicht wählen dürfen
  • 450-EURO-Kräfte
  • ABM-Kräfte
  • Abrufarbeit, flexible Arbeitszeit
  • Altersteilzeit vor Beginn der Freistellungsphase
  • Arbeitnehmer in ihrem Nebenjob
  • Arbeitnehmer während befristeten Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung
  • Arbeitnehmer während des Wehrdienstes
  • Arbeitnehmer während des Zivildienstes
  • Arbeitnehmer während Elternzeit
  • Arbeitnehmerinnen in Mutterschaftsurlaub
  • Aushilfskräfte
  • Außendienstler
  • Auszubildende, die älter als 16 Jahre sind
  • Beamte (nur nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)
  • Befristet eingestellte Arbeitnehmer
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Handelsgehilfen
  • Handelsvertreter, angestellt
  • Heimarbeitnehmer, die für den Betrieb arbeiten
  • Leiharbeitnehmer (sofern für länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt)
  • Minijobber
  • Personalgestellung aus dem öffentlichen Dienst
  • Ruhende Arbeitsverhältnisse
  • Telearbeitnehmer
  • Trainee
  • Vertretungskräfte
  • Volontäre
  • Werkstudenten
  • Berufliche Rehabilitanden
  • Diakonissen
  • Entwicklungshelfer
  • Freelancer
  • Freie Mitarbeiter
  • Freiwilliges soziales Jahr (FSJ)
  • Generalbevollmächtigter
  • Geschäftsführer
  • Handelsvertreter, selbstständig
  • Jugendliche Arbeitnehmer (< 16 Jahre)
  • Leitende Angestellte
  • Ordensschwestern
  • Organvertreter
  • Praktikanten aus betriebsfremden Bildungsgängen, sofern sie nur lernen und nicht arbeiten
  • Prokuristen
  • Selbständige
  • Verwandte des Arbeitgebers (nur bestimmte)
  • Vorstandsmitglieder
  • Werkunternehmer
  • Zivildienstleistende
  
    

Zum nächsten Schritt  Vereinfachtes oder allgemeines Verfahren