Momentan stehen in vielen Betrieben die Betriebsratswahlen ins Haus oder sind in vollem Gange. Eine von vielen wichtigen Aufgaben des Wahlvorstands ist es, hierbei die Größe des Betriebs und somit des zu bildenden Betriebsratsgremiums richtig zu erfassen. Da mittlerweile in vielen Betrieben Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommen, stellen wir uns die Frage, ob sie auch bei der Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums von Bedeutung sind.
Die beklagte Arbeitgeberin stritt mit ihrem klagenden Betriebsrat darüber, ob ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen sei. Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist in § 38 BetrVG geregelt und richtet sich, ebenso wie die Größe des Betriebsratsgremiums gemäß § 9 BetrVG, nach der Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
Die beklagte Arbeitgeberin setzte in ihrem Betrieb seit Jahren ca. 150 Leiharbeitnehmer ein. Die Gesamtzahl der im Betrieb tätigen Beschäftigten schwankte zwar im entscheidenden Zeitraum zwischen durchschnittlich 758,17 und 583 Beschäftigten, betrug aber (mit den Leiharbeitnehmern) immer über 500 Beschäftigte.
Da mit über 500 Beschäftigten im Betrieb der Schwellwert des § 38 BetrVG dauerhaft überschritten sei, beantragt der klagende Betriebsrat insgesamt 2 Betriebsräte freizustellen. Die beklagte Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht einzubeziehen seien, da ihr Einsatz nur kurzfristig erfolge und nicht von Dauer sei.
Das BAG (Az.: 7 ABR 51/15) gab dem Kläger Recht und verpflichtete die beklagte Arbeitgeberin dazu, ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellenden.
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb mit zu berücksichtigen, soweit Bestimmungen des BetrVG nicht entgegenstehen. Das gilt sowohl für Schwellwerte bezüglich der Freistellungen gemäß § 38 BetrVG als auch bei der Größe des Gremiums gemäß § 9 BetrVG.
Besonders hohe Relevanz hat die Zahl der Leiharbeitnehmer für die bevorstehende Betriebsratswahl. So müssen Betriebe genau darauf schauen, ob sie durch das Mitzählen der regelmäßig Beschäftigten und - zumindest bei kleineren Unternehmen - auch wahlberechtigten Leiharbeitnehmern den ersten bzw. nächsthöheren Schwellenwert erreichen. Tut der Betriebsrat dies nicht, sind Anfechtungen der Betriebsratswahlen vorprogrammiert.
Eva-Maria Bendick
Ass. jur.