Geht ein Wahlvorschlag ein, so
Auch wenn Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen Formulare für die Wahlvorschläge zur Verfügung stellen, kommt es vor, dass sich Wahlvorschläge als fehlerhaft erweisen. Solange allerdings die Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist, können die Mitarbeiter ihre Vorschläge meist noch nachbessern oder neue Vorschläge einreichen. Deshalb müssen Sie als Wahlvorstand die eingereichten Vorschläge möglichst sofort („unverzüglich“) überprüfen!
Besondere Eile ist im vereinfachten Verfahren geboten, wo Nachbesserungen nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr möglich sind.
Dabei ist jeder Wahlvorschlag auf die folgenden 10 Kriterien hin zu untersuchen (§§ 6 bis 8 WO*):
| Falls nein: |
Ist der Vorschlag rechtzeitig eingereicht worden? | Der Vorschlag ist ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 WO*). |
Haben alle Unterstützer erst unterzeichnet, nachdem alle Bewerber der Liste feststanden? | |
Stehen die Bewerber in einer klaren Reihenfolge?¹ | |
Sind alle Bewerber wählbar? | |
Sind alle Unterstützer wahlberechtigt? | Die Nichtwahlberechtigten sind zu streichen. Bleiben nicht genügend Unterstützer übrig, so ist der Vorschlag ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO*). |
Hat der Vorschlag genügend Unterstützer? | Der Vorschlag ist ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO*). |
Erscheint jeder Bewerber nur auf einer Liste?¹ | Der mehrfach Erscheinende ist aufzufordern, sich innerhalb von 3 Arbeitstagen2 für eine Liste zu entscheiden. Zum weiteren Verfahren siehe unten 2. |
Hat jeder Unterstützer nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnet? | |
Sind die Angaben zu den Bewerbern vollständig? | Der Vorschlagende ist aufzufordern, die fehlenden Angaben innerhalb von 3 Arbeitstagen² nachzureichen. Kommt er dem nicht nach, ist der Vorschlag als ungültig zurückzuweisen (§ 8 Abs. 2 WO*). |
Haben alle Bewerber zugestimmt? |
1 nur bei Listen
2 Diese Nachbesserungsfrist kann im allgemeinen Verfahren auch noch über das Ende der Einreichungsfrist hinausreichen, nicht aber im vereinfachten Verfahren: Hier können mangelhafte Vorschläge maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist (vgl. voriges Kapitel) nachgebessert werden!
Checkliste zur Prüfung von Wahlvorschlägen als PDF
Kandidiert ein Bewerber auf mehreren Listen, so ist er aufzufordern, sich binnen 3 Arbeitstagen zu entscheiden, für welche Liste er kandidieren möchte. Von den übrigen Listen wird er gestrichen. Erklärt er sich hingegen nicht fristgemäß, so ist er von allen Listen zu streichen und kann nun erneut für eine neue Liste kandidieren (§ 6 Abs. 7 WO). Darauf ist er hinzuweisen.
Wichtig: Bei der Personenwahl im vereinfachten Verfahren ist es unproblematisch, wenn ein Bewerber mehrfach vorgeschlagen wird.
Unterstützt ein Mitarbeiter mehrere Vorschläge, so zählt nur diejenige seiner Unterschriften, für die er sich nach Aufforderung binnen 3 Arbeitstagen entscheidet. Von allen übrigen Vorschlägen ist seine Unterschrift zu streichen. Erklärt er sich nicht, so zählt seine Unterschrift nur auf dem Vorschlag, der zuerst beim Wahlvorstand eingegangen ist. Lässt sich das nicht feststellen, weil mehrere Vorschläge gleichzeitig eingegangen sind, so ist im Zufallsverfahren auszuwählen (Los, Münzwurf o. ä.), welche Unterschrift zählen soll. Alle übrigen Unterschriften werden gestrichen (§ 6 Abs. 5 WO*).
Hat nach der Streichung einer der Vorschläge nicht mehr genügend Unterstützer, so ist der Listenvertreter aufzufordern, binnen 3 Arbeitstagen Ersatzunterschriften einzureichen. Tut er das nicht, ist der Vorschlag als ungültig zurückzuweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 WO*).
Diese Nachbesserungsfrist kann, wie gesagt, im allgemeinen Verfahren auch noch über das Ende der Einreichungsfrist hinausreichen, nicht aber im vereinfachten Verfahren: Hier können mangelhafte Vorschläge maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist (vgl. voriges Kapitel) nachgebessert werden!
Stellen Sie bei der Überprüfung fest, dass ein Vorschlag ungültig ist (s.o.), weisen Sie ihn umgehend durch Beschluss zurück.
In diesem Fall oder wenn ein Vorschlag einen anderen der o. g. Mangel aufweist, müssen Sie den Vorschlagenden bzw. Listenvertreter umgehend schriftlich darauf hinzuweisen und ihm die Gründe nennen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO*), damit er einen neuen Vorschlag einreichen kann. Da Verstöße hiergegen zur Wahlanfechtung berechtigen, ist der Vorgang genau zu dokumentieren.
In den letzten Tagen vor Fristablauf sollten Sie sich in ständiger „Alarmbereitschaft“ halten, damit Sie eingehende Wahlvorschläge noch so zügig prüfen können, dass für den Vorschlagenden noch genügend Zeit bleibt, nachzubessern oder einen neuen Vorschlag einzureichen. Gerade am letzten Tag der Frist müssen Sie als Wahlvorstand sofort entscheiden können. Andernfalls droht eine Wahlanfechtung.
In einem solchen Fall findet eine sog. modifizierte Personenwahl statt: Alle Bewerber der eingereichten Liste treten gegeneinander als einzelne Bewerber an (§ 20 WO). Sie erscheinen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste standen.
Werden bis zum Fristablauf keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht, so gilt das Folgende:
Doch bevor es dazu kommt, ist dem Wahlvorstand zu empfehlen, aktiv auf seine Mitarbeiter zuzugehen und sie für die Kandidatur zu motivieren (vgl. auch http://www.ich-will-mitreden.de/ ).
* Die §§ 6 bis 8 WO gelten auch im vereinfachten Verfahren (§§ 33 Abs. 2, 3, 36 Abs. 5 Satz 2 WO).
Zum nächsten Schritt Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Anfertigung der Stimmzettel