Von: Vivien Brauer, M.Iur.
▶ EU AI Act – Die Entwicklung von KI-Kompetenz nach Art. 4
▶ Welche Beschäftigten können sich fortbilden lassen?
▶ Praxisrelevante Themenschwerpunkte von Fortbildungen
▶ Handlungsbedarf für Betriebsräte?
Seit Februar 2025 gilt: Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder einsetzen, müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten und anderer Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.
Grundlage dafür ist Art. 4 des EU AI Acts. Seit Juli 2026 gilt allerdings eine geänderte Fassung der Vorschrift: Unternehmen müssen nicht sicherstellen, dass jede einzelne betroffene Person ein bestimmtes oder „ausreichendes“ Maß an KI-Kompetenz erreicht. Sie müssen vielmehr geeignete Maßnahmen treffen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen.
Dabei sind insbesondere die technischen Kenntnisse, Erfahrungen sowie die bisherige Aus- und Weiterbildung der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Ebenso kommt es darauf an, in welchem Kontext die jeweiligen KI-Systeme eingesetzt werden und welche Personen oder Personengruppen von ihrem Einsatz betroffen sind.
Eine starre Pflicht zu einem bestimmten Schulungsformat bzw. einen feststehenden Schulungsanspruch gibt es damit nicht. Trotzdem bleiben Schulungen in vielen Unternehmen ein zentraler Baustein zur Erfüllung der Anforderungen.
Art. 4 AI Act richtet den Blick nicht nur auf einzelne Spezialisten in IT-Abteilungen. Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz sind grundsätzlich für diejenigen Personen relevant, die im Auftrag eines Anbieters oder Betreibers mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.
Das betrifft insbesondere Beschäftigte, die KI-Systeme unmittelbar einsetzen – etwa generative KI für Texte, Recherchen oder Auswertungen. Je nach betrieblicher Situation können aber auch Personen einzubeziehen sein, die KI-Systeme administrieren, deren Ergebnisse kontrollieren oder auf Grundlage von KI-Ausgaben Entscheidungen treffen. Auch Auftragnehmende, Freelancer*innen oder externe Dienstleister können erfasst sein, wenn sie im Auftrag des Unternehmens mit den betreffenden KI-Systemen arbeiten.
Entscheidend ist dabei: Nicht alle benötigen dieselbe Fortbildung. Art und Umfang geeigneter Maßnahmen hängen vom konkreten Einsatz, den vorhandenen Kenntnissen und den damit verbundenen Risiken ab. Wer einen KI-Assistenten zur Unterstützung bei Textentwürfen verwendet, braucht andere Kenntnisse als eine Führungskraft, die KI-gestützte Analysen für Personalentscheidungen nutzt, oder Beschäftigte, die mit einem Hochrisiko-KI-System arbeiten.
Unternehmen sollten deshalb zunächst klären:
Eine pauschale Einheitsfortbildung für die gesamte Belegschaft ist also nicht zwingend der richtige Weg. Zielgruppen- und anwendungsbezogene Angebote können den Anforderungen des AI Acts wesentlich besser entsprechen.
Der AI Act schreibt weder einen verbindlichen Lehrplan noch eine bestimmte Zahl von Schulungsstunden oder ein bestimmtes Zertifikat vor. Unternehmen haben deshalb Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Maßnahmen.
In der Praxis sollten Fortbildungen vor allem die Kenntnisse vermitteln, die Beschäftigte für einen sicheren, sachkundigen und verantwortungsvollen Einsatz der konkret verwendeten KI-Systeme benötigen.
Praxisrelevante Themen sind insbesondere:
Bei Hochrisiko-KI-Systemen können darüber hinaus besondere Anforderungen relevant werden, etwa hinsichtlich der menschlichen Aufsicht.
Die Fortbildung sollte dabei möglichst nah am tatsächlichen Arbeitsalltag stattfinden. Eine abstrakte Einführung in „KI im Allgemeinen“ hilft schließlich nur begrenzt, wenn Beschäftigte anschließend entscheiden müssen, ob sie personenbezogene Daten in einen konkreten KI-Assistenten eingeben dürfen.
Für Betriebsräte ist das Thema aus zwei Richtungen relevant: KI-Einsatz und Qualifizierung.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bereits Beteiligungsrechte beim Einsatz von KI vor. Nach § 90 BetrVG ist der Betriebsrat über entsprechende Planungen zu informieren und mit ihm zu beraten. Je nach Einsatz können weitere Mitbestimmungsrechte greifen, etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Systemen zur Leistungs- oder Verhaltensüberwachung. Hinzu kommen Beteiligungsrechte bei der betrieblichen Berufsbildung und Qualifizierung.
Wichtig: Art. 4 AI Act schafft kein eigenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Rechte ergeben sich aus dem BetrVG. Die Anforderungen an KI-Kompetenz können aber Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich machen und damit bestehende Beteiligungsrechte berühren.
Für Betriebsräte gilt es daher, sowohl die Qualifizierung der Beschäftigten als auch die Auswirkungen von KI auf Tätigkeiten, Arbeitsorganisation und Beschäftigung im Blick zu behalten.
1. KI-Einsatz im Betrieb erfassen
Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick darüber, welche KI-Systeme im Betrieb tatsächlich eingesetzt werden. Dabei sollten nicht nur große, offiziell eingeführte KI-Projekte berücksichtigt werden. Auch generative KI-Assistenten oder KI-Funktionen, die inzwischen in bestehende Software integriert sind, können relevant sein.
2. Betroffene Beschäftigtengruppen identifizieren
Prüfen Sie, welche Beschäftigten mit den Systemen arbeiten, deren Ergebnisse kontrollieren oder Entscheidungen auf Grundlage von KI-Ausgaben treffen. Fragen Sie anschließend, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Entwicklung ihrer KI-Kompetenz vorgesehen hat.
3. Fortbildungen nicht nur abhaken
Entscheidend ist nicht allein, ob irgendeine KI-Schulung angeboten wird. Prüfen Sie auch, ob Inhalte und Umfang zur jeweiligen Tätigkeit, zum eingesetzten KI-System und zu den bestehenden Risiken passen. Unterschiedliche Beschäftigtengruppen können unterschiedliche Qualifizierungsbedarfe haben.
4. Beteiligungsrechte frühzeitig prüfen
Klären Sie bereits bei der Einführung oder Veränderung von KI-Systemen, welche Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte bestehen. Das betrifft sowohl die technische Einführung als auch mögliche Veränderungen von Arbeitsabläufen und erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen.
5. Dokumentation einfordern
Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren können, welche Maßnahmen sie zur Förderung der KI-Kompetenz ergriffen haben. Der AI Act verlangt dafür zwar kein besonderes Zertifikat. Eine nachvollziehbare Dokumentation von Zielgruppen, Inhalten und durchgeführten Maßnahmen ist aber gerade mit Blick auf die seit August 2026 geltende Durchsetzung der Vorgaben sinnvoll.
6. Auch als Betriebsrat KI-Kompetenz aufbauen
Der Betriebsrat sollte selbst über ausreichende Kenntnisse verfügen, um KI-Systeme und ihre Auswirkungen beurteilen zu können. Das gilt insbesondere dann, wenn KI Arbeitsabläufe verändert, Beschäftigtendaten verarbeitet, Entscheidungen vorbereitet oder zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingesetzt werden kann.
Muss der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, enthält das Betriebsverfassungsgesetz zudem eine wichtige Erleichterung: Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt nach § 80 Abs. 3 BetrVG insoweit als erforderlich.
KI-Kompetenz ist damit nicht nur ein Thema für IT-Abteilungen. Sie betrifft Arbeitgeber, Beschäftigte und Betriebsräte gleichermaßen. Für Betriebsräte lohnt es sich deshalb, KI-Einsatz und Qualifizierung gemeinsam zu betrachten: Welche Systeme kommen zum Einsatz, was verändert sich für die Beschäftigten und verfügen sie – ebenso wie ihre Interessenvertretung – über die notwendigen Kenntnisse, um diese Veränderungen kompetent zu begleiten?