"Desk Sharing" - nicht ohne den Betriebsrat?

 

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Teilen ist edel und gut - das wusste schon der Heilige Martin, den Kinder vielerorts jedes Jahr mit bunten Laternenumzügen besingen. Nach der Legende teilte Sankt Martin an einem kalten Wintertag seinen warmen Mantel mit dem Schwert und schenkte die eine Hälfte einem hungernden und frierenden Bettler.

Ganz so selbstlos kommt die heutige "Sharing Economy" zwar nicht daher. Dennoch: das "Teilen" hat derzeit Hochkonjunktur. Ob Autos, Wohnungen, Musik - wir teilen, was sich teilen lässt. Daher überrascht es eigentlich nicht, dass der Trend auch vor immer mehr Unternehmen nicht Halt macht und dort als sogenanntes "Desk Sharing" daherkommt.

Was steckt dahinter?

Beim Desk Sharing teilen sich mehrere Mitarbeiter einen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber weist ihnen keinen eigenen festen Arbeitsplatz mehr zu, sondern die Mitarbeiter müssen sich zu Beginn jedes Arbeitstages erst einen noch freien Schreibtisch suchen. Damit das Konzept funktioniert, muss außerdem jeder nach dem Ende seiner Arbeitszeit den Platz wieder aufräumen und seine Sachen mitnehmen.

Der Hintergrund für die Idee liegt auf der Hand: Mittels Desk Sharing lassen sich Raumkapazitäten effizienter nutzen und damit Büroraum sowie Hardware sparen. Typische Leerstände der Büros, wie z. B. durch Urlaub oder Erkrankungen werden vermieden oder reduziert. Für den Arbeitgeber bringt das natürlich eine Kostenersparnis mit sich. Insbesondere, wenn im Unternehmen viele Teilzeitkräfte arbeiten oder in einem Mehrschicht-System gearbeitet wird, kann das Desk Sharing aus Arbeitgebersicht durchaus sinnvoll sein. 

Man muss allerdings kein Prophet sein, um zu erahnen, dass die Einführung eines solchen Konzepts nicht unbedingt bei allen Mitarbeitern gut ankommt. In einem Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 3 TaBVGa 6/17) zu beschäftigen hatte, wollte der Betriebsrat daher auch die Einführung solcher Arbeitsplätze gerichtlich - per einstweiliger Verfügung - verhindern. Er sah sich durch den Alleingang der Arbeitgeberin in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt.

Was war genau passiert?

Die Arbeitgeberin hatte ein sogenanntes "Konzernhaus" gebaut, in dem Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Unternehmen des Konzerns in denselben Räumen arbeiten sollten. Für die dort eingesetzten Mitarbeiter wollte sie das Konzept des Desk Sharing einführen. 

Für etwa 40 Mitarbeiter waren insgesamt 33 Arbeitsplätze vorgesehen, jeweils ausgestattet mit einem Computer, zwei Monitoren, einer Tastatur und einer Computermaus. Die übrigen Arbeitsmittel und persönlichen Gegenstände sollten die Beschäftigen am Ende der Arbeitszeit vollständig aufräumen und in den zur Verfügung gestellten Schränken verstauen.
Der zuständige Betriebsrat wollte der Arbeitgeberin die Einführung des Desk Sharing bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung untersagen lassen. Er berief sich hierfür unter anderem auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da das Desk Sharing eine Frage der Ordnung des Betriebs betreffe. Da dieselben Tastaturen und Computermäuse durch verschiedene Mitarbeiter benutzt werden sollten, sah er auch Fragen der Hygiene und damit des Arbeits- und Gesundheitsschutzes berührt (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) ebenso wie seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Überwachungseinrichtung), § 91 BetrVG (Änderung von Arbeitsplätzen) und § 111 BetrVG (Betriebsänderungen).
Nehmen wir das Ergebnis vorweg: Das Gericht entschied gegen den Betriebsrat. Die Einführung des Desk Sharing konnte er - zumindest per einstweiliger Verfügung - nicht stoppen.
Von den ins Feld geführten Mitbestimmungsrechten zog das Gericht überhaupt nur eine Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten) ernsthaft in Betracht. Jedenfalls für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reichten dem Gericht aber auch hierfür die Argumente nicht aus. Nach Einschätzung des Gerichts spricht eher einiges dafür, dass die Grundsatzentscheidung des Arbeitgebers für ein Desk-Sharing in untrennbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung steht und damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten gehört.

Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?

Auch wenn der Betriebsrat in diesem konkreten Fall vor Gericht keinen Erfolg hatte, können Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Desk Sharing durchaus eine Rolle spielen.
Die Frage, wo genau die Trennlinie zwischen mitbestimmungsfreier Konkretisierung der Arbeitspflicht und mitbestimmtem Ordnungsverhalten zu ziehen ist, bleibt für das Desk Sharing auch nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf weitgehend ungeklärt. Insofern handelt es sich bei dem Beschluss letztlich nur um eine Einzelfallentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Eine grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt bisher.

Insbesondere, wenn es um die inhaltliche Ausgestaltung der Entscheidung zur Einführung von Desk Sharing geht, kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht. Wie so oft im "juristischen Leben", wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen, ob der Betriebsrat zu beteiligen ist. So könnte das Ergebnis zum Beispiel ganz anders ausfallen, wenn für die (Vorab-)Reservierung von Arbeitsplätzen ein IT-System eingesetzt würde.

Auch unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes bleibt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durchaus denkbar. Es reicht dafür aber nicht die pauschale Behauptung, dass durch die gemeinsame Nutzung von Tastatur und Maus die Hygiene gefährdet sei. Der Betriebsrat müsste schon eine konkrete Gefährdung der Mitarbeiter glaubhaft machen.

Angesichts der sich fortschreitend verändernden Arbeitswelt sind weitere Verfahren in den nächsten Jahren wohl zu erwarten. Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie andere Gerichte in vielleicht etwas anders gelagerten Konstellationen und insbesondere in einem regulären Beschlussverfahren entscheiden werden. Für Betriebsräte lohnt es sich auf jeden Fall, das Thema im Auge zu behalten.

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