Vergütung von Betriebsräten – Änderungen des BetrVG auf den Weg gebracht

 

730x300 - Lupe mit Paragrafenzeichen

Nach dem Referentenentwurf liegt nun auch der Regierungsentwurf des Bundeskabinetts vor. Das vorgesehene "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" (BetrVG) schafft mit einer Neuregelung im BetrVG nun explizit Klarheit in Bezug auf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Die Änderungen zielen darauf ab, die Unsicherheiten zu beseitigen, die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar 2023 entstanden waren.

 

Die Hintergründe

Die Unsicherheiten in Bezug auf die Vergütung von Betriebsräten resultierten aus einem BGH-Urteil, das sich mit den Freisprüchen von VW-Managern beschäftigte, die hohe Vergütungen für Betriebsratsmitglieder genehmigt hatten. In den Urteilsgründen des BGH wurden Formulierungen gewählt, die den Eindruck erweckten, als würden sie sich gegen die etablierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) richten. Dies führte zu erheblicher Verwirrung und Unsicherheit bei Unternehmen.

Als Reaktion auf dieses Urteil setzte das Bundesarbeitsministerium eine Kommission bestehend aus renommierten Fachleuten ein, darunter dem Präsidenten des Bundessozialgerichts (BSG), Prof. Dr. Rainer Schlegel, die Präsidentin des BAG a.D., Ingrid Schmidt, und Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Lehrstuhls für Arbeitsrecht am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit in Bonn. Ende September präsentierte das Ministerium die Vorschläge dieser Kommission für eine klare Regelung.

 

Die Gesetzlichen Änderungen

Das nun beschlossene Gesetz "Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" deckt sich nahezu wortgleich mit den Empfehlungen der Kommission. Es ergänzt zwei Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz.

§ 37 Absatz 4 BetrVG wird um folgende Sätze erweitert:

"Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist."

Und § 78 BetrVG erhält einen dritten Satz:

"Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt."

Die Bundesregierung betont, dass die Gesetzesänderungen im Einklang mit der bestehenden Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung des BAG stehen. Trotzdem waren die Klarstellungen notwendig, um die Unsicherheiten nach dem BGH-Urteil zu beseitigen.

Allerdings gibt der Gesetzeswortlaut an sich nicht wirklich konkrete Anhaltspunkte zur praktischen Umsetzung – dazu lohnt es sich, die Gesetzesbegründung zu lesen. Diese – wie auch den Umsetzungstand des Gesetzes – finden Sie hier.

 

Gesetzesentwurf

Bericht Betriebsratsvergütung

Seminartipps