Vergütung

Was bedeutet Vergütung?

Vergütung ist die Gegenleistung in Geld, die für eine erbrachte oder zu erbringende Dienstleistung gezahlt wird. Im Arbeitsrecht ist damit in der Regel die Zahlung gemeint, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für ihre Arbeitsleistung erhalten. Die Vergütung kann im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung geregelt sein.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Vergütung, Arbeitsentgelt, Lohn und Gehalt häufig synonym verwendet. Rechtlich bestehen jedoch Unterschiede: Während Vergütung ein weiter Begriff ist und auch Entgelte aus Dienstverträgen oder freien Mitarbeitertätigkeiten erfassen kann, bezieht sich Arbeitsentgelt regelmäßig auf Einnahmen aus einer Beschäftigung. Im Sozialversicherungsrecht zählen zum Arbeitsentgelt grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.

Vergütung im Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung, der Arbeitgeber schuldet im Gegenzug die vereinbarte Vergütung. § 611a BGB stellt klar, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.

Die Vergütung gehört damit zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Sie ist für Beschäftigte nicht nur wirtschaftlich bedeutsam, sondern auch ein zentraler Bestandteil des Arbeitsvertrags. Aus Arbeitnehmersicht stellt sich dabei oft die Frage, welche Vergütung vereinbart wurde, wann sie fällig ist, aus welchen Bestandteilen sie besteht und ob zusätzliche Zahlungen wie Zuschläge, Prämien oder Sonderzahlungen beansprucht werden können.

Unterschied zwischen Vergütung, Arbeitsentgelt, Lohn und Gehalt

Vergütung

Der Begriff Vergütung ist besonders weit. Er beschreibt allgemein die Bezahlung für eine Leistung. Im Arbeitsrecht meint Vergütung meist die Gegenleistung des Arbeitgebers für Arbeit. Auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, etwa bei einem Dienstvertrag, kann von Vergütung gesprochen werden.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist der typische Begriff für die Bezahlung aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung. Dazu gehören nicht nur das monatliche Grundentgelt, sondern je nach Regelung auch Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen oder Sachbezüge.

Gehalt

Von Gehalt spricht man meistens bei einer monatlich gleichbleibenden Vergütung, etwa bei Angestellten. Das Gehalt wird unabhängig davon gezahlt, wie viele Arbeitstage der jeweilige Monat hat, sofern keine besonderen Kürzungs- oder Abrechnungsregelungen greifen.

Lohn

Der Begriff Lohn wird häufig verwendet, wenn die Vergütung nach Stunden, Tagen, Schichten oder Stückzahlen berechnet wird. Typische Beispiele sind Stundenlohn, Akkordlohn oder Leistungslohn.

Bestandteile der Vergütung

Die Vergütung kann aus verschiedenen Entgeltbestandteilen bestehen. Neben der Grundvergütung kommen beispielsweise folgende Zahlungen in Betracht:

  • Überstundenvergütung
  • Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Schichtzulagen oder Erschwerniszulagen
  • Leistungsprämien und Zielboni
  • Provisionen
  • Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
  • Sachbezüge, etwa Dienstwagen oder Essenszuschüsse
  • vermögenswirksame Leistungen

Nach dem Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festhalten. Dazu gehören auch die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, die Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Fälligkeit und Art der Auszahlung.

Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vergütung richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Diese kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ist die Höhe nicht ausdrücklich bestimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die übliche Vergütung als vereinbart gelten. § 612 BGB sieht vor, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist; ist die Höhe nicht bestimmt, kommt es auf eine Taxe oder auf die übliche Vergütung an.

Grenzen ergeben sich insbesondere aus gesetzlichen Mindeststandards. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Mindestlohngesetz Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Außerdem dürfen Beschäftigte wegen ihres Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht hinsichtlich Entgeltbestandteilen und Entgeltbedingungen benachteiligt werden.

Bruttovergütung und Nettovergütung

Bei der Vergütung ist zwischen Bruttovergütung und Nettovergütung zu unterscheiden. Die Bruttovergütung ist der Betrag vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Nettovergütung ist der Betrag, der nach den gesetzlichen Abzügen tatsächlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Im Arbeitsvertrag wird die Vergütung regelmäßig als Bruttobetrag vereinbart. Für Beschäftigte ist deshalb wichtig, dass die vereinbarte Bruttovergütung nicht mit dem Auszahlungsbetrag auf dem Konto gleichgesetzt wird.

Fälligkeit und Auszahlung der Vergütung

Die Vergütung wird in der Praxis meist monatlich gezahlt. Der genaue Zeitpunkt kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Häufig wird das Gehalt zum Monatsende oder zu Beginn des Folgemonats überwiesen.

Kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug, können Arbeitnehmer ihre Vergütungsansprüche geltend machen. Dabei sind arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Solche Fristen können dazu führen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden.

Vergütung ohne Arbeitsleistung

Grundsätzlich gilt im Arbeitsverhältnis: Vergütung wird für Arbeitsleistung gezahlt. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen der Vergütungsanspruch trotz ausbleibender Arbeitsleistung bestehen kann. Dazu zählen insbesondere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub und Entgeltzahlung an gesetzlichen Feiertagen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Auch Urlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit. In diesen Fällen bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Variable Vergütung, Bonus und Prämien

Neben einer festen Vergütung können variable Vergütungsbestandteile vereinbart werden. Dazu zählen Bonuszahlungen, Zielvereinbarungen, Provisionen, Erfolgsprämien oder leistungsbezogene Entgelte. Solche Vergütungssysteme müssen transparent ausgestaltet sein, damit Beschäftigte nachvollziehen können, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch entsteht.

Gerade bei Zielvereinbarungen und Boni ist entscheidend, ob es sich um eine freiwillige Leistung, eine widerrufliche Leistung oder einen verbindlichen Vergütungsbestandteil handelt. Unklare Formulierungen im Arbeitsvertrag können zu Streit über den Vergütungsanspruch führen.

Bedeutung der Vergütung für den Betriebsrat

Für den Betriebsrat ist die Vergütung ein wichtiges Thema, weil Entgeltfragen häufig die Interessen vieler Beschäftigter betreffen. Zwar bestimmt der Betriebsrat in der Regel nicht über die konkrete Höhe einzelner Gehälter. Er hat aber bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst dies insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung neuer Entlohnungsmethoden. Auch bei Akkord- und Prämiensätzen sowie vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten bestehen Mitbestimmungsrechte.

Beispiele für mitbestimmungspflichtige Vergütungsfragen

Mitbestimmung kann insbesondere relevant werden, wenn der Arbeitgeber ein neues Entgeltsystem einführt, Vergütungsgruppen verändert, Prämienmodelle gestaltet oder Grundsätze für Zulagen und variable Vergütung festlegt. Auch die Verteilung freiwilliger Leistungen kann mitbestimmungspflichtig sein, wenn kollektive Grundsätze betroffen sind.

Für Betriebsräte ist es daher wichtig, Entlohnungsgrundsätze, Vergütungssysteme und betriebliche Entgeltstrukturen genau zu prüfen. Dabei geht es um Transparenz, Gleichbehandlung und nachvollziehbare Kriterien bei der Bezahlung.

Vergütung und Gleichbehandlung

Vergütungssysteme müssen diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Beschäftigte dürfen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich bezahlt werden. Besonders bedeutsam sind dabei der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Entgelttransparenzgesetz.

Das Entgelttransparenzgesetz verfolgt das Ziel, gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Für Betriebsräte kann dies Anlass sein, Entgeltstrukturen im Betrieb kritisch zu hinterfragen und auf transparente, faire Vergütungsregelungen hinzuwirken.

Kurz zusammengefasst

Vergütung ist die in Geld geschuldete Gegenleistung für eine Dienstleistung oder Arbeitsleistung. Im Arbeitsverhältnis gehört sie zu den zentralen Pflichten des Arbeitgebers. Sie kann als Gehalt, Lohn, Arbeitsentgelt, Bonus, Prämie oder Sonderzahlung ausgestaltet sein. Für Arbeitnehmer ist wichtig, welche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden, wann die Zahlung fällig ist und ob tarifliche, gesetzliche oder betriebliche Regelungen gelten. Für Betriebsräte spielt die Vergütung vor allem bei Entlohnungsgrundsätzen, Vergütungssystemen, leistungsbezogenen Entgelten und Fragen der Entgeltgerechtigkeit eine zentrale Rolle.