Weihnachtsfeiern: Fallstricke vermeiden!

7 Highlights aus der Rechtsprechung der Arbeits- und Sozialgerichte

Betriebliche Weihnachtsfeiern sind für viele Belegschaften ein fester Bestandteil des Jahres – als Zeichen des Zusammenhalts und als Dank des Arbeitgebers. Doch zwischen Glühwein und Geselligkeit lauern juristische Fallstricke. Wann besteht Versicherungsschutz? Wann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung? Und wer darf teilnehmen – oder ausgeschlossen werden?

Die ausgewählten sieben Entscheidungen zeigen auf anschauliche Weise, wie Gerichte über Konflikte und Missgeschicke rund um betriebliche Weihnachtsfeiern urteilen.

1. Grobe Beleidigung auf der Feier: Kündigung gerechtfertigt

Ein Arbeitnehmer beschimpfte seinen Vorgesetzten während der Weihnachtsfeier grob und zeigte den Mittelfinger. Das LAG Hamm sah hierin eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Hamm, Urt. v. 30.06.2004 – 18 Sa 836/04)

➡ Auch im Rahmen einer Feier bleibt die Pflicht zur gegenseitigen Achtung bestehen. Alkohol entbindet nicht von Verantwortung.

2. Bowling mit Beinbruch: Arbeitsunfall bei betrieblicher Veranstaltung

Während einer offiziellen Betriebs-Weihnachtsfeier im Bowlingcenter brach sich eine Teilnehmerin das Bein. Das Sozialgericht Berlin erkannte den Unfall als versichert an (SG Berlin, Urt. v. 16.12.2010 – S 163 U 562/09).

➡ Auch Freizeit-Elemente stehen unter Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltung betrieblich geprägt ist.

3. Noch mal Bowling – Einstufung als private Feier: kein Arbeitsunfall

Eine Abteilung feierte nach Dienstschluss im Bowlingcenter ohne offizielle Beteiligung des Arbeitgebers. Eine Mitarbeiterin stürzte. Das Bundessozialgericht verneinte den Versicherungsschutz (BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 7/13 R).

➡ Nur Feiern, die im Auftrag oder mit Billigung der Unternehmensleitung stattfinden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

4. Abteilungs-Weihnachtsfeier mit Wanderung: doch versichert

In einem andere Fall entschied das Bundessozialgericht, dass auch eine bloße Abteilungsfeier versichert ist, wenn sie von der Dienststellenleitung getragen wird und allen Beschäftigten offensteht (BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R).

➡ Entscheidend ist die organisatorische Einbindung in den Betrieb, nicht die Anwesenheit der Geschäftsführung.

5. Der Sturz am Morgen danach: kein Schutz mehr

Ein Mitarbeiter übernachtete nach der Weihnachtsfeier im Betrieb und stürzte am nächsten Morgen. Kein Arbeitsunfall – der Versicherungsschutz endete mit dem offiziellen Abschluss der Feier (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2023 – L 10 U 2477/20)

➡ Der Versicherungsschutz besteht nur während der offiziellen Veranstaltung und auf dem direkten Hin- und Rückweg.

6. Teilnahme verweigert – das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein Arbeitnehmer fühlte sich zu Unrecht von betrieblichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht Köln bestätigte: Wird allgemein eingeladen, darf niemand ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden (ArbG Köln, Urt. v. 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16).

➡ Keine Pflicht zur Durchführung von Feiern, aber Pflicht zur Gleichbehandlung bei Einladung und Teilnahme.

7. „Trinkgelage“ nach der Feier: Kündigung wirksam

Nach der Weihnachtsfeier kehrten Mitarbeitende unbefugt ins Unternehmen zurück, tranken Wein und rauchten trotz Verbots. Der Arbeitgeber kündigte – mit Erfolg (LAG Düsseldorf, Az. 3 Sa 284/23 (Pressefall, 2023)).

➡ Nach dem Ende der Veranstaltung gilt kein Freibrief mehr; Verstöße können kündigungsrelevant sein.

Bereits diese kurze Rechtsprechungsübersicht zeigt:

Weihnachtsfeiern sind keine rechtsfreien Räume. Wer teilnimmt, sollte wissen, wann Versicherungsschutz besteht und welche Grenzen für Verhalten und Organisation gelten. Arbeitgeber und Betriebsräte können Missverständnisse vermeiden, wenn sie folgendes berücksichtigen:

Drei Tipps für die Weihnachtsfeier

1. Versicherungsschutz sicherstellen: Die Feier muss offiziell als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gelten – Einladung durch Arbeitgeber, offen für alle, betrieblicher Zweck.

2. Regeln klar kommunizieren: Verhalten, Alkohol, Dauer und Nutzung der Räume sollten frühzeitig geregelt sein – das verhindert Konflikte.

3. Gleichbehandlung & Teilnahme: Niemand darf ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden. Gleichbehandlung stärkt das Betriebsklima.

Dann steht einer rechtssicheren und entspannten Feier zum Jahresabschluss nichts im Wege.