"Weibliche Arbeitskräfte erhalten 75 % der betreffenden Männerlöhne" - so stand es noch Anfang der 1950iger Jahre in vielen Tarifverträgen.
Solche Regelungen, die das Bundesarbeitsgericht 1955 für unwirksam erklärt hat, weil sie gegen die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Frauen und Männern verstoßen, sind in Tarifverträgen heute nicht mehr zu finden. Ist heute also alles in Ordnung mit der Bezahlung von weiblicher und männlicher Erwerbsarbeit?
Leider nein - so hat ein bekannter Schuhhersteller noch bis Ende 2012 Frauen einen geringeren Stundenlohn gezahlt als Männer für die gleiche Arbeit erhielten. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat allen Frauen, die geklagt haben, die Nachzahlung der Differenz für die letzten vier Jahre zugesprochen und eine Entschädigung von jeweils 6.000 Euro. Die Benachteiligung war nicht schriftlich festgelegt, sondern einfach gängige Praxis. Ins Rollen kam die Sache, nachdem der Betriebsrat in einer Betriebsversammlung auf die rechtswidrige Benachteiligung der Frauen hingewiesen hatte.
Häufiger als um solche unmittelbar an das Geschlecht anknüpfenden Benachteiligungen geht es heutzutage aber um die sogenannte mittelbare Diskriminierung - wenn Regelungen zwar geschlechtsneutral formuliert sind, sich aber tatsächlich überwiegend auf die Angehörigen nur eines Geschlechts nachteilig auswirken. Dies ist z. B. der Fall, wenn Teilzeitbeschäftigte von bestimmten Vergünstigungen ausgeschlossen werden, denn Teilzeitarbeit wird ganz überwiegend von Frauen geleistet.
Betriebsräte wissen, dass sie darüber wachen müssen, dass jede Benachteiligung von Frauen und Männern im Betrieb wegen des Geschlechts unterbleibt (§ 75 BetrVG). Und dass es zu ihren Aufgaben gehört, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern (§ 80 Abs. 2a BetrVG).