Wenn's Winter wird im Land: Was gilt, wenn Schnee und Eis den Weg zur Arbeit behindern?

 

730x300 - Schneelandschaft

Alle Jahre wieder, etwa zwischen Dezember und März, kommt es auch bei uns in Deutschland mit einiger Regelmäßigkeit zu einem Klimaphänomen, das sich Winter nennt. Wenn der Winter seine weiße Pracht zeigt, ist das aber nicht für jeden Grund zur Freude. Denn ist er erst einmal da, bricht in der Folge regelmäßig das Chaos auf den Straßen und im öffentlichen Nahverkehr aus. In diesem Jahr hat es einige Regionen besonders heftig erwischt und Einwohner und Touristen dort vor große Herausforderungen gestellt.

Insbesondere Arbeitnehmer stehen einigen Problemen gegenüber, wenn aufgrund winterlicher Witterungsbedingungen Bus und Bahn ausfallen oder Straßen unpassierbar werden. Wenn die Arbeitsstelle dann gar nicht mehr oder nur mit großer Verspätung erreicht werden kann, stellen sich schnell auch Fragen nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.  Die wichtigsten davon wollen wir in unserer Frage des Monats aufgreifen und beantworten.

Muss ich mit einer Abmahnung rechnen, wenn ich wegen des Wintereinbruchs zu spät zur Arbeit komme?

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte "Wegerisiko", also das Risiko rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das heißt im Klartext: Es ist Sache des Arbeitnehmers dafür zu sorgen, dass er von seiner Wohnung pünktlich zur Arbeitsstelle kommt. Das gilt grundsätzlich auch unter erschwerten Bedingungen, wie beispielsweise einem plötzlichen Wintereinbruch.

Mit einer Abmahnung oder gar Kündigung müssen Arbeitnehmer, die wegen Schneefall und Straßenglätte wirklich nicht oder nur verspätet zur Arbeit kommen können, aber in der Regel nicht rechnen. Denn die Verspätung ist ihnen nicht vorwerfbar, wenn aufgrund schlechter Witterungsbedingungen Straßen nicht passierbar sind und Bus und Bahn ausfallen.

Aber Achtung: Arbeitnehmer müssen grundsätzlich alles ihnen Zumutbare versuchen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. So ist es Arbeitnehmern bei schlechter Witterung zum Beispiel zuzumuten, sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen und entsprechend früher aufzustehen. Insbesondere bei anhaltendem Winterwetter kann erwartet werden, dass sich die Arbeitnehmer darauf einstellen. Es einfach darauf ankommen lassen, ob man es bei den winterlichen Straßenverhältnissen pünktlich zur Arbeit schafft, sollte man also nicht. In dem Fall riskiert man dann doch eine Abmahnung.

Außerdem nicht vergessen: Wer es nicht rechtzeitig zur Arbeit schafft, muss seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren.

Wird mein Gehalt auch für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Kommt der Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht zur Arbeit, besteht für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, in der Regel auch kein Anspruch auf Vergütung.

Keine Regel ohne Ausnahme: Eine solche ist zum Beispiel eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Kann der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen, erhält er dennoch erst einmal weiterhin sein Gehalt.

Eine weitere Ausnahme sieht § 616 BGB vor. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber das Gehalt auch weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" an der Arbeit gehindert ist. Der Verhinderungsgrund muss sich also speziell auf diesen Arbeitnehmer beziehen, wie zum Beispiel die eigene Hochzeit oder die Krankheit eines Kindes.

Die Regelung des § 616 BGB gilt jedoch nicht, wenn ein allgemeiner Verhinderungsgrund besteht, der auch andere Arbeitnehmer in gleicher Weise betrifft. Wenn man aufgrund von Schneefall und Straßenglätte nicht zur Arbeit kommen kann, ist das so ein Fall. Denn hiervon sind auch alle anderen Arbeitnehmer in der Region gleichermaßen betroffen.

Konkret bezogen auf unsere Ausgangsfrage heißt das: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund winterlicher Witterung nicht zur Arbeit kommen kann, hat er für die ausgefallene Arbeitszeit auch keinen Anspruch auf Vergütung - es gilt wieder das Wegerisiko. Der Arbeitgeber kann das Gehalt für diese Zeit einbehalten, auch wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. 

Übrigens: Im Gegensatz zum Wegerisiko trägt das sogenannte "Betriebsrisiko" der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt ungekürzt weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Störungen aus dem betrieblichen Bereich nicht arbeiten kann. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn durch die Schneemassen im Betrieb der Strom ausfällt und deshalb dort nicht gearbeitet werden kann.

Muss ich die versäumte Arbeitszeit nachholen? 

Ob eine Pflicht zur "Nacharbeit" besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kommt es insbesondere auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und die betrieblichen Umstände an. Gilt zum Beispiel für den Arbeitnehmer Gleitzeit, so dürfte eine Nachleistung der versäumten Arbeitszeit in der Regel möglich sein. Aber auch dann kann nicht von jedem Arbeitnehmer verlangt werden, die ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen. Denn die Nacharbeit muss dem Mitarbeiter auch zumutbar sein. Das wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn nach der Arbeit Kinder aus der Kita oder Schule abgeholt werden müssen. Es bleibt dann aber dabei, dass der Arbeitgeber für die ausgefallene Zeit den Lohn kürzen kann.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer sonst noch?

Ist für den Mitarbeiter bereits absehbar, dass er aufgrund der extremen Wetterlage in den nächsten Tagen nicht zur Arbeit kommen kann, besteht die Möglichkeit, für diese Zeit Urlaub zu beantragen oder nach Absprache mit dem Arbeitgeber an den betroffenen Tagen Überstunden abzubauen. So würde der Arbeitnehmer weiterhin sein Gehalt bekommen, müsste aber natürlich in Kauf nehmen, dass die entsprechenden Tage seinem Urlaubs- bzw. Überstundenkonto abgezogen werden.

Falls es nach der Art der Tätigkeit möglich ist, könnte der Mitarbeiter an diesen Tagen auch von zuhause aus arbeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Möglichkeit zur Arbeit im "Homeoffice" vertraglich vereinbart ist oder der Arbeitgeber zustimmt.

Welche Überraschungen das Wetter in den nächsten Tagen und Wochen auch noch für uns bereithält: Wir hoffen, Sie kommen immer sicher und gut an Ihr Ziel!